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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Art. 8 Abs. 2 R-RPG 3 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen

Wortlaut R-RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne

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Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

Begriffe Definition «gewichtige Auswirkungen»:

Indizien für gewichtige Auswirkungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 R-RPG sind insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, Konflikte zwischen verschiedenen Interessen an der Nutzung des Bodens, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Ver-

kehrsströme, die Verursachung hoher Kulturlandverluste sowie hoher Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen. Typisch für Vorhaben mit solchen Auswirkungen wird normalerweise auch ein hoher Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein.

Definition «bedürfen einer Grundlage im Richtplan»:

Der Begriff «bedürfen einer Grundlage im Richtplan» stellt klar, dass eine planerische Erfassung entsprechender Vorhaben lediglich in der Nutzungsplanung, ohne entsprechende Grundlage im kantonalen Richtplan, nicht genügt.

Eine genügende Grundlage liegt dann vor, wenn der Richtplan zu den Vorhaben direkt (mit räumlichen Festlegungen) oder indirekt (mittels Kriterien) räumlich konkrete Aussagen macht. Die Anforderungen an die räumliche Konkretisierung können je nach Art des Vorhabens unterschiedlich sein (vgl. indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, S. 26).

Eine stufengerechte Behandlung der Vorhaben schafft Planungssicherheit für den Kanton und die Investoren.

Anforderungen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt oder Gebiete, die sich für solche Vorhaben eignen, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Dazu müssen sie mit den anderen Anliegen und Nutzungsinteressen innerhalb des Kantons sowie über die Kantonsgrenze hinaus, aber auch mit dem Bund, räumlich abgestimmt werden. Es ist eine stufengerechte Interessenabwägung vorzunehmen, in der es insbesondere um die Wahl eines geeigneten Standorts oder Gebiets (Evaluation von Alternativen) und um eine grobe Beurteilung der Machbarkeit auf Stufe Richtplan geht.

Standortfestlegungen oder Gebietsbezeichnungen zu Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen müssen der kantonalen Raumentwicklungsstrategie entsprechen und mit den übrigen Richtplaninhalten abgestimmt sein.

Die Festlegung von Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt respektive von entsprechenden Gebieten, die sich für solche Vorhaben eignen, erfolgt in Textform und, wo angezeigt, in der Karte im Sinne einer räumlichen Festlegung (vgl.indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, S. 28). In jedem Fall sind genügend griffige Kriterien im Richtplan unabdingbar.