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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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- Grundlagen, die Aufschluss geben über die Siedlungsqualität (u.a. auch Land-

schaftsentwicklungs- sowie Grün- und Freiraumkonzepte) und das bauliche Erbe und seine historische Bedeutung

- Grundlagen über verkehrliche Belastungen und die betriebliche Situation der

Verkehrsträger

Beurteilungskriterien 0 Welche Planungsgrundsätze und Planungsanweisungen zu Siedlungsent-

Bund wicklung nach innen und zur Siedlungserneuerung legt der Richtplan fest?

0 Macht der Richtplan geeignete Vorgaben zur Verdichtung? Werden konkrete

Dichtevorgaben / Mindestausnützungsziffern vorgegeben (nicht zwingend nötig)? Wie werden die Raumtypen gemäss kantonaler Raumentwicklungsstrategie berücksichtigt?

0 Befasst sich der Richtplan mit Massnahmen zur Mobilisierung der inneren Reser-

ven? – Wird auf bestehende rechtliche Instrumente verwiesen bzw. wird ein Auftrag zur Erarbeitung von solchen formuliert?

0 Welche Planungsgrundsätze oder -anweisungen bezüglich Siedlungs- und

Wohnqualität legt der Richtplan fest?

0 Sind Grundsätze und Anweisungen zur Berücksichtigung des Bundesinventars

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) vorhanden?

0 Welche Aussagen/Festlegungen macht der Richtplan zu Umnutzungs-, Erneue-

rungs- und Aufwertungsgebieten? Spielen Kriterien wie Zentrali-

tät,Erschliessungsgüte und verkehrliche Belastung der vorhandenen Infrastruktur eine Rolle?

0 Enthält der Richtplan Ziele und Massnahmen bezüglich der Förderung von preis-

günstigem Wohnungsbau in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf?

Indizien für den kantonalen Handlungsbedarf sind:

- mehrere Gemeinden mit einem Leerwohnungsbestand unter 1% (angespannter Wohnungsmarkt) resp. unter 0.5% (Wohnungsnot),

- hohe Mietbelastung der Haushalte mittleren und unteren Einkommens, auf der Basis der Haushaltsbudgeterhebung (HABE)

- quantitative Anspannung im Wohnungsmarkt, basierend auf der jährlichen Veröffentlichung des BWO-Monitors «Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt».

Der Begriff «preisgünstig» soll entsprechend der in der jeweiligen kantonalen Wohnungspolitik festgehaltenen Definition zur Anwendung kommen.