Vorlage LF
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Mindestinhalte 1. Berechnen und Ausweisen der kantonalen Bauzonensituation auf der Ba-
sis der technischen Richtlinien Bauzonen
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bund berechnet der Kanton im Hinblick auf den Bauzonenbedarf für die nächsten 15 Jahre die Kapazität und die Auslastung seiner Bauzonen. Die Festlegung der Parameter gemäss Ziffer 3.3 der technischen Richtlinien Bauzonen wie Höchstwerte für die Bauzonenflächenbeanspruchung, Anzahl Nutzungsplanungsperioden für die Mobilisierung der Kapazitäten in den überbauten Bauzonen und Wachstumsszenarien sowie die genaue Berechnung ergeben sich aus den technischen Richtlinien Bauzonen.
2. Umgang mit Bauzonen
Alle kantonalen Richtpläne enthalten mindestens die folgenden Vorgaben:
Massnahmen zur Verdichtung oder Entwicklung in den bestehenden Bauzonen,
insbesondere:
- Verdichtung in bereits überbauten Bauzonen (Um- und Aufzonungen, Anreize für bessere Nutzung der Bausubstanz und für eine qualitätsvolle bauliche Verdichtung),
- Entwicklung unternutzter oder brachliegender Flächen
- Überbauung bestehender unüberbauter Bauzonen mit Mindestdichten.
Der Kanton entwickelt eine Strategie mit Massnahmen zur Umlagerung von
Bauzonen innerhalb des Kantons. Der Kanton stellt fest, in welchen Gemeinden oder Gebieten die Bauzonen noch zu gross sind oder klar am falschen Ort liegen und wie sie umgelagert werden können. Er legt das weitere Vorgehen dazu fest.
Der Kanton stellt fest, ob Bauzonenerweiterungen möglich sind (einschliesslich
Vorgaben für eine allenfalls notwendige wirkungsvolle Kompensation).
Der Richtplan macht räumliche Vorgaben für die Schaffung neuer Arbeitszonen
im Rahmen konkreter Projekte.
Für die Schaffung neuer Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen legt der Kan-
ton die Kriterien fest und bezeichnet bei Bedarf neue Gebiete von kantonaler Bedeutung.
Kantone, bei denen Bauzonenerweiterungen möglich sind, machen in ihren Richtplänen folgende Festlegungen:
Der Kanton legt fest, in welchen Teilräumen (Raumtypen, Regionen, Gemeinden
oder andere) unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang eingezont werden darf. Er stellt dabei sicher, dass das Schwergewicht der Entwicklung mit den Vorstellungen in der kantonalen Raumentwicklungsstrategie übereinstimmt. Verbindlicher Rahmen für die räumliche Anordnung der Einzonungen sind die Festlegungen zum Siedlungsgebiet.
Der Kanton formuliert weitere Kriterien für die Einzonungen. Er macht dabei Vor-
gaben zur verkehrlichen Erschliessung, zur Berücksichtigung von FFF und zur Schonung der Landschaft sowie zur Nutzung der neuen Zonen. Kriterien können beispielsweise sein:
- Erschliessungsgüte abgestuft nach Raumtyp für ÖV, MIV und LV
- Kapazitäten für den erwarteten Mehrverkehr sind gegeben
- grösstmögliche Schonung / grösstmöglicher Erhalt FFF; allenfalls Kompensation
- Schonung von Natur, Landschaft und landwirtschaftlichen Nutzflächen
- Verdichtungspotenzial ist weitgehend / zu x % ausgeschöpft