Vorlage LF
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Einleitung
I Anlass
Mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 (R-RPG) des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) wird insbesondere Artikel 15 zu den Bauzonen angepasst und mit neuen Anforderungen ergänzt. Zusätzlich macht Artikel 8a R-RPG Vorgaben für die Richtplaninhalte im Bereich Siedlung. Das Ziel der neuen Bestimmungen ist, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und die Grösse und Lage der Bauzonen so zu steuern, dass eine weitere unkontrollierte Zersiedlung der Landschaft verhindert werden kann. Aufgrund der R-RPG wurde die Landschaftsinitiative, die unter anderem ein Moratorium von 20 Jahren für die Vergrösserung der Bauzonen forderte, zurückgezogen. Das Schweizer Stimmvolk hat in der Abstimmung vom 3. März 2013 über die Gesetzesänderung die Ziele der neuen Bestimmungen noch einmal klar bestätigt.
Mit dem neuen Artikel 8a werden die kantonalen Richtpläne zukünftig bei der Steuerung der Siedlungsentwicklung und Bauzonendimensionierung eine noch grössere Bedeutung erhalten. So hat der kantonale Richtplan Festlegungen zu Umfang und Verteilung der Siedlungsfläche, zur Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr, zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Siedlungserneuerung zu treffen. Zudem hat der kantonale Richtplan gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d R-RPG die wichtige Aufgabe, aufzuzeigen, wie er sicherstellt, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 R-RPG entsprechen. Artikel 15 R-RPG macht Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen, verlangt eine überkommunale Abstimmung von Lage und Grösse der Bauzonen und formuliert Bedingungen für die Zuweisung von Land zu Bauzonen. Artikel 15 Absatz 5 R-RPG enthält schliesslich einen Auftrag an Bund und Kantone, zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, zu erarbeiten.
Entsprechend den neuen Anforderungen an die Richtplaninhalte im Bereich Siedlung ist auch Artikel 6 RPG (Grundlagen) ergänzt worden. Die Kantone haben in den Grundlagen auch Aufschluss zu geben über den Stand und die bisherige Entwicklung ihres Siedlungsgebietes und ihres Kulturlandes.
Nicht mehr im Rahmen der Grundlagen, sondern neu im Rahmen des Richtplans selbst, sollen die Kantone festlegen, wie ihr Kanton sich räumlich entwickeln soll (Art. 8 Abs. 1 Bst. a R-RPG).
Und schliesslich ist im neuen Absatz 2 von Artikel 8 explizit festgehalten, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen.
II Erarbeitung der Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung
Nach der Annahme des revidierten Raumplanungsgesetzes durch das Schweizer Stimmvolk am 3. März 2013 wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die die Entwürfe für die notwendigen Umsetzungsinstrumente erarbeitet hat. Es sind dies:
die nötigen Anpassungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1), wobei der Revisionsentwurf nachfolgend mit E-RPV zitiert wird,
die Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung
die technischen Richtlinien Bauzonen gemäss Art. 15 Absatz 5 R-RPG.
Die Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Justiz BJ), der Kantone (Geschäftsführer der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK, Präsident der Kantonsplanerkonferenz KPK sowie sieben weitere Mitglieder der KPK) sowie je einem Vertreter des Gemeinde- und des Städteverbandes. Geleitet wurde die Arbeitsgruppe durch die Direktorin des ARE.