Vorlage LF

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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- Mindestvorgaben Dichte

- Überbauung in x Jahren ist sichergestellt

Kantone mit deutlich zu grossen Bauzonen, d. h. mit einer Auslastung von unter 95 Prozent, machen in ihrem Richtplan zusätzlich folgende Vorgaben:

 Der Kanton legt fest, mit welchem Vorgehen erreicht werden soll, dass möglichst

rasch eine genügende Auslastung für den Kanton erreicht wird. Er bestimmt, in welchen Teilräumen (Raumtypen, Regionen, Gemeinden oder andere) wie vorzugehen ist, um die Bauzonen zu verkleinern. Dabei unterstützt der Kanton nach Möglichkeit Synergien mit anderen Themen wie zum Beispiel Naturgefahren, Biodiversität, usw.

 Mögliche konkrete Festlegungen im Richtplan sind:

- Auftrag an ausgewählte Gemeinden zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen

- Etappierung der Erschliessung der unüberbauten Bauzonen

- minimale Flächenvorgaben und Prioritäten für die Auszonung

- Grundsätze der Finanzierung allfälliger Entschädigungen

- Sicherung der Überkompensation bei dringend nötigen Einzonungen von kantonaler Bedeutung

- Fristen für die Gemeinden

- usw.

 Der Kanton hält fest, in welchen Räumen und unter welchen Voraussetzungen

und Bedingungen Einzonungen möglich sein sollen:

- ausgewählte Raumtypen, Zentralität

- übergeordnete kantonale Bedeutung (Entwicklungsschwerpunkte, zentrale Projekte der Agglomerationsprogramme, Wohnraumangebot bei extremer Knappheit, usw.)

- Abhängigkeit vom Fortschritt bei den Rückzonungen (Überkompensation um Faktor X)

3. Instrumentarium für den Fall von Rückzonungen

Jeder Kanton schafft im Richtplan die notwendigen Voraussetzungen, damit die Flächen, die für Rückzonungen benötigt werden könnten, planungsrechtlich gesichert werden. Er legt zudem im Richtplan fest, dass er spätestens fünf Jahre nach der planungsrechtlichen Sicherung der Flächen zum Mittel der Ersatzvornahme greift, wenn die zuständige Behörde bis dann die Rückzonung nicht beschlossen hat.

4. Vorgehen zur überkommunalen Abstimmung der Bauzonendimensionie-

rung

Der Kanton legt im Richtplan fest, wie das Vorgehen zur überkommunalen Abstimmung der Bauzonendimensionierung gemäss Art. 15 Absatz 3 des revidierten Gesetzes ausgestaltet werden soll. Er kann dazu Kriterien für die Zusammenarbeit formulieren, bestehende Räume als Zusammenarbeitsräume bezeichnen (z. B. Raumplanungsregionen, funktionale Räume, ganzer Kanton bei kleinen Kantonen usw.) oder eigens dazu spezielle Räume im Richtplan ausscheiden.

5. Controlling

Der Kanton zeigt in seinem Richtplan auf, wie er im Rahmen der Umsetzung kontrolliert und sicherstellt, dass die Richtplanvorgaben erfüllt werden.