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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Themenspezifische In dieser Rubrik sind nicht alle Grundlagen der Richtplanung gemäss Art. 6 R-Grundlagen des Kantons RPG aufgelistet (Raumkonzept Schweiz, Konzepte und Sachpläne des Bundes,

Agglomerationsprogramme, alle kantonalen Grundlagen, usw.), sondern diejenigen, die im Rahmen der R-RPG explizit hinzugefügt wurden (Anpassung von Artikel 6 RPG) und für die Erarbeitung und das Verständnis der Richtplaninhalte im Bereich Siedlung unabdingbar sind. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Richtplaninhalte sind sie im Rahmen des Prüfungsverfahrens auch dem Bund zur Verfügung zu stellen.

Beurteilungskriterien Bund Die Rubrik «Beurteilungskriterien Bund» orientiert sich an den Anforderungen und

Mindestinhalten. Sie zeigt auf, wie der Bund bei der Beurteilung der Richtplaninhalte vorgeht, welche Fragen er stellt und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erfolgen kann.

V Notwendige Inhalte für die Anpassung im Bereich Siedlung

Die vorliegende Ergänzung des Leitfadens enthält Informationen zur Umsetzung aller Bestimmungen der R-RPG, die den kantonalen Richtplan betreffen. Im Zentrum stehen die Vorgaben zum Bereich Siedlung. Für diesen Bereich haben die Kantone gemäss Artikel 38a R-RPG die Aufgabe, den Richtplan innerhalb von fünf Jahren anzupassen. Bis zur Genehmigung dieser Anpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.

Der Leitfaden enthält in den Kapiteln 1 «Kantonale Raumentwicklungsstrategie» und 3 «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen» analog zu den entsprechenden Bestimmungen des revidierten Gesetzes thematisch umfassende Anforderungen, die über den Bereich Siedlung hinausgehen.

Für die in Artikel 38a R-RPG verlangte Anpassung des Richtplans im Siedlungsbereich ist es nicht notwendig, die über den Siedlungsbereich hinausgehenden Anforderungen der Kapitel 1 «Kantonale Raumentwicklungsstrategie» und 3 «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen» zu erfüllen. Auch sollte es in diesem Zusammenhang nicht zwingend notwendig sein, den Richtplan gesamthaft zu über- arbeiten. Es sind jedoch alle Anforderungen zu erfüllen, die den Siedlungsbereich betreffen (grüne Felder in der vorangehenden Abbildung):

- Kantonale Raumentwicklungsstrategie mit Inhalten in der geforderten Bearbeitungstiefe für den

Bereich Siedlung (insbesondere Bevölkerungs- und Arbeitsplatzziele und deren Zuordnung zu Raumtypen, funktionale Räume, Zentrenstruktur, Entwicklungsachsen und Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung, Siedlungsstrategie); die Inhalte für die übrigen Bereiche (Verkehr, Landschaft, Landwirtschaft, usw.) können in geringerer Bearbeitungstiefe - nur soweit nötig für die Erarbeitung der Raumentwicklungsstrategie im Bereich Siedlung - vorliegen. Dies bedeutet beispielsweise für den Verkehr, dass grob geprüft wird, ob die aufgrund der Siedlungsentwicklung zu erwartende zusätzliche Verkehrsnachfrage durch das bestehende Verkehrsnetz aufgenommen werden kann oder ob Anpassungen beim Verkehrsnetz oder bei der Siedlungsstrategie nötig sind.

- Alle Inhalte von Artikel 8a R-RPG (Festlegung des Siedlungsgebiets, Planungsgrundsätze und -

anweisungen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr, zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Siedlungserneuerung sowie Festlegungen zur Sicherstellung der Bauzonendimensionierung gemäss Artikel 15 R-RPG)