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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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III Einordnung und Stellenwert der Ergänzung des Leitfadens

Mit der Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung sollen die neuen bundesrechtlichen Anforderungen an die kantonalen Richtpläne präzisiert werden. Einerseits werden die vom Bund erwarteten Mindestinhalte der Richtpläne genauer umschrieben, andererseits sind auch die Prüfkriterien des Bundes aufgeführt.

Der bestehende Leitfaden aus dem Jahr 1997 (Bundesamt für Raumplanung: Der kantonale Richtplan. Leitfaden für die Richtplanung. Richtlinien nach Art. 8 RPV, Bern 1997) behält grundsätzlich seine Gültigkeit. Kapitel 1.2 «Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung» wird durch Kapitel 1 des vorliegenden Dokuments ersetzt («Kantonale Raumentwicklungsstrategie»). Kapitel 2.2 «Siedlung» wird durch Kapitel 2 des vorliegenden Dokuments aktualisiert und ergänzt. Kapitel 3 zu den Vorhaben kommt neu zum Leitfaden hinzu. Es ist beabsichtigt, den Leitfaden für die kantonale Richtplanung gesamthaft zu überarbeiten und mit den vorliegenden Ergänzungen zu verbinden, sobald die zweite Etappe der RPG-Revision beschlossen ist.

Zwischen dem vorliegenden Dokument und einzelnen Änderungen des E-RPV (Art. 4, 5, 5a, 30, 30a und 30b) sowie den neu erarbeiteten technischen Richtlinien Bauzonen besteht ein enger Zusammenhang. Dies gilt in besonderem Masse für Kapitel 2.4 «Sicherstellung der Bauzonendimensionierung». Die drei Umsetzungsinstrumente des revidierten Gesetzes ergänzen sich und sind im Gesamtzusammenhang zu betrachten.

IV Aufbau und Inhalt des Leitfadens

Die folgende Darstellung zeigt Aufbau und Inhalte der Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung sowie den oben dargelegten Zusammenhang mit den anderen Umsetzungsinstrumenten zum revidierten Gesetz und mit dem Raumkonzept Schweiz.