Vorlage LF

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Mindestinhalte 1. Bezeichnen der Vorhabentypen, für die ausdrücklich eine räumliche Festlegung

verlangt wird (vgl. indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, S. 28). Dabei ist die Abgrenzung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien (Schwellenwerte) vorzunehmen.

2. Für diejenigen Vorhabentypen, die als «richtplanrelevant» definiert worden sind, legt der Richtplan mindestens die Standortkriterien fest. Für Vorhaben im kantonalen Interesse legt er zudem die Standorte räumlich fest. Dabei müssen die Vorhaben im kantonalen Richtplan zumindest in groben Zügen lokalisiert und in ihren Ausmassen abgeschätzt werden können. Möglich ist in gewissen Fällen zudem die Bezeichnung von Eignungs-, Vorrang- oder Ausschlussgebieten.

3. Eine räumliche Standortfestsetzung für ein Vorhaben erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten, der Erfüllung der Standortkriterien sowie eines stufengerechten Bedarfsnachweises und einer Interessenabwägung. Wenn noch nicht alle stufengerechten Fragen geklärt sind, kann der Richtplan das Vorhaben als Zwischenergebnis oder Vororientierung aufnehmen. Die Abklärung der grundsätzlichen Machbarkeit (z. B. verkehrliche Erschliessung, Konflikte mit anderen Nutzungen) oder bei einer Vororientierung möglicherweise auch die Evaluation von Varianten und die grobe Lokalisierung der Vorhaben stehen noch aus. Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 R-RPG genügen eine Vororientierung oder ein Zwischenergebnis deshalb nicht; es ist eine Festsetzung, das heisst eine stufengerecht vollständige räumliche Abstimmung notwendig.

4. Die in den Sachplänen des Bundes enthaltenen Vorhaben sind im kantonalen Richtplan – je nach spezialgesetzlicher Regelung – zumindest mit hinweisendem Charakter, allenfalls im Sinne einer räumlichen Sicherung zu übernehmen.

5. Vorgaben / Planungsanweisungen zu den Vorhaben an die nachgelagerte Planungen, insbesondere die Nutzungsplanung.

Themenspezifische - Dokumentation zur Festsetzung im Richtplan zuhanden des Bundes mit Nach-Grundlagen des weis der räumlichen Abstimmung und einer nachvollziehbaren stufengerechten Kantons Interessenabwägung.

- Konzepte und Sachpläne des Kantons (wo nötig zur Nachvollziehbarkeit, z. B. bezüglich Bedarf)