Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Um sicherzustellen, dass die gesuchstellenden Personen die im Rahmen des Einführungstages erhaltenen Informationen und ihr Gesuch gebührend überdenken, gilt eine Bedenkfrist von zwei Wochen, laufend ab Besuch des Einführungstages. Zum Zivildienst zugelassen wird, wer das Gesuch um Zulassung nicht innerhalb der zwei Wochen zurückzieht. Im Gegensatz zu heute müssen die Gesuche künftig nicht mehr aktiv bestätigt werden, was bei der Vollzugsstelle zu einer administrativen Vereinfachung führen wird. Die gesuchstellenden Personen werden auf die Rückzugsmöglichkeit explizit aufmerksam gemacht werden, wie auch auf den Umstand, dass nach der Zustellung des Zulassungsentscheids das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden kann (Art. 18a Abs. 2).
Da die gesuchstellenden Personen im Rahmen des Einführungstages alle Informationen für ihren definitiven Entschluss erhalten, kann die Bedenkfrist im Vergleich zur heutigen Regelung deutlich kürzer sein. Wer das Verfahren aktiv vorantreibt, kann es wie heute innerhalb von vier Wochen absolvieren. Diese Dauer genügt, um ein spontanes Davonlaufen aus dem Militärdienst, insbesondere aus einer Rekrutenschule, wirksam zu unterbinden. Gegen das spontane Davonlaufen wirkt auch eine Revision der Artikel 81 bis 84 MStG.
Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung
Absatz 1: Wer Militärdienst leistet, soll das Zulassungsverfahren dennoch ordentlich durchlaufen können und nicht das Ende der Militärdienstleistung abwarten müssen. Für den Dienstpflichtigen wäre es mit seinem Gewissenskonflikt nicht vereinbar, dass er den Einführungstag erst nach absolvierter Militärdienstleistung besuchen dürfte. Der Besuch des Einführungstages soll nur Personen, die ein Gesuch eingereicht haben und eine Einladung für einen Einführungstag vorweisen können, erlaubt werden.
Der bisherige Artikel 18b wir neu zu Absatz 2. Die Vollzugsstelle informiert das militärische Kommando direkt mit einer Kopie des Zulassungsentscheids, um die unverzügliche Entlassung des zum Zivildienst zugelassenen Angehörigen der Armee sicherzustellen.
Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
Absatz 1 erster Satz: Obwohl der bisherige Einführungskurs nach der Zulassung durch den Einführungstag vor der Zulassung ersetzt wird, sieht Absatz 1 weiterhin vor, dass auch die zivildienstpflichtige Person von der Vollzugsstelle über ihre Rechte und Pflichten informiert wird. Bereits heute wird diese Information nach dem Einführungskurs in erster Linie mit schriftlichem Informationsmaterial gewährleistet, beispielsweise mit Erinnerungsschreiben an die Zivis mit einer Pflicht zur Leistung eines ersten Einsatzes oder einer bestimmten Anzahl Diensttage im Folgejahr.
Absatz 1 zweiter Satz: Die Pflicht zur Teilnahme an einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle ist neu Teil der Zivildienstpflicht (vgl. Art. 9 Bst. a). Entsprechend kann die Vollzugsstelle zu Vorsprachen bei der Vollzugsstelle aufbieten.
Die Umbenennung der «persönlichen Gespräche mit Vertretern der Einsatzbetriebe» zu «Vorstellungsgesprächen in Einsatzbetrieben» entspricht der begrifflichen Anpassung in Artikel 9 Buchstabe c. Die Vollzugsstelle bietet beispielsweise im Rahmen von Aufgeboten von Amtes wegen zu Vorstellungsgesprächen auf, wenn die zivildienstpflichtige Person nicht selbst einen Einsatz organisiert.
Absatz 2 bis 8: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einsatzbetriebe grundsätzlich am besten beurteilen können, ob sich ein Zivi für einen konkreten Einsatz eignet und er die speziellen Anforderungen gemäss Pflichtenheft erfüllt. Die Eignungsbeurteilung erfolgt deshalb neu durch die Einsatzbetriebe (Abs. 2). Die Vollzugsstelle wirkt nur in spezifischen Konstellationen und Fragestellungen mit, wo sie zur Vermeidung besonderer Risiken ein erhöhtes Mass an Verantwortung trägt und strengere Sorgfaltspflichten gelten: Einerseits ist es weiterhin Aufgabe der Vollzugsstelle, Leumundsabklärungen durchzuführen und das bisherige Verhalten des Zivis – insbesondere in früheren Einsätzen – vor der Aufgebotserstellung zu berücksichtigen. Anderseits ist sie am besten in der Lage zu prüfen, ob die bei Auslandeinsätzen verlangten fachlichen Qualifikationen vorliegen (Abs. 3). Die Verweisung auf das Strafgesetzbuch wird den in diesem Sinn präzisierten Aufgaben der Vollzugsstelle angepasst. Zudem wird analog dem neuen Artikel 12 Absatz 4 auf das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person verzichtet. Wird bei der Leumundsprüfung festgestellt, dass ein Strafverfahren hängig ist, kann dieses ebenfalls für den vorübergehenden Ausschluss von der Zivildienstleistung relevant sein. Des-