Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
gessatz von 75 CHF gerechnet (vgl. obige Tabellen). Exakte Zahlen zu den Mehrkosten für Miete und Hotellerie lassen sich erst rechnen, wenn die konkrete Lösung bekannt ist.
− Die Reisekosten der Zivis zulasten Bund für das Einrücken in die Ausbildungskurse und in die
Einsätze werden den SBB heute pauschal mit 1.22 CHF pro Zivildiensttag abgegolten. Nach Aussagen des Verbands für den öffentlichen Verkehr ist bis 2018 mit einem Anstieg der Abgeltung auf 1.55 CHF zu rechnen. Zudem wird die Einführung von eTicketing genauere Daten zum Reiseverhalten der Zivis liefern, was zu einer weiteren Kostensteigerung im Umfang von zehn bis zwanzig Prozent führen kann. Deswegen ist mit Mehrkosten von 0,4 bis 0,5 Mio. CHF pro Jahr zu rechnen.
Insgesamt ergeben sich dadurch geschätzte Mehrkosten von ca. 3,5 Millionen Franken pro Jahr.
Mehreinnahmen bei der Abgabe der Einsatzbetriebe
Grundtarif: Die Abgabe der Einsatzbetriebe in Abhängigkeit vom Bruttolohn als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft (Art. 46 Abs. 1 ZDG, Anhang 2a ZDV) berücksichtigt verschiedene Elemente, unter anderem auch «die Qualifikation der zivildienstleistenden Person und den Nettonutzen des Einsatzes» (BBl 1994 III 1609, hier 1693). Die Einführung einer obligatorischen, intensivierten Ausbildung der Zivis (Art. 36 Abs. 1 ZDG) rechtfertigt deshalb eine moderate Anhebung des Grundtarifs, weil die obligatorische Ausbildung die Qualifikation der erhaltenen Arbeitskraft erhöht und den Nettonutzen des Einsatzes steigert. Zugleich kann mit der leichten Anhebung des Grundtarifs die Arbeitsmarktneutralität gestärkt werden, deren Bedeutung aufgrund des Wachstums des Zivildienstes tendenziell zunimmt.
Zuschlag: Die Streichung der Spesen für die Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 2 ZDG) hat zum Ziel, die Bevorteilung der Zivis, die zu Hause übernachten, aufzuheben. Der Nebeneffekt der Entlastung einer Mehrheit der Einsatzbetriebe soll durch eine Erhöhung des Zuschlags auf dem Grundtarif der Abgaben des Einsatzbetriebs (Anhang 2a ZDV) weitgehend kompensiert werden, um die Arbeitsmarktneutralität weiterhin zu gewährleisten und die betroffenen Einsatzbetriebe gegenüber den anderen Einsatzbetrieben nicht zu bevorteilen, die den Zivis eine Unterkunft zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 3.3).
Es ist zu erwarten, dass die Erhöhung des Grundtarifs und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, gemäss Anhang 2a ZDV (vgl. Ziffer 3.3) ungefähr zu den folgenden Mehreinnahmen für den Bund führen wird: Die Erhöhung des Grundtarifs der Abgaben der Einsatzbetriebe um 1 Franken wird zu Mehreinnahmen von ca. 1,2 Millionen Franken führen und die Erhöhung des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, um 3 Franken zu Mehreinnahmen von 2,5 Millionen Franken pro Jahr.
Daraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von ca. 3,7 Millionen Franken pro Jahr.
Eine weitere Anhebung des Grundtarifs zu einem späteren Zeitpunkt infolge Zunahme der orts- und berufsüblichen Bruttolöhne, die der Tabelle von Anhang 2a ZDV zugrunde liegen, bleibt vorbehalten.
Weiterer Aufwand im Vollzug des Zivildienstes
Einzelne Anpassungen des ZDG werden zu einem grösseren, andere zu einem reduzierten Vollzugsaufwand führen:
− Die Anpassungen der Artikel 4 (Einführung eines neuen Tätigkeitsbereichs), 11 Absatz 3 (vorzeiti-
ge Entlassung bestimmter Zivis) sowie 12 (Ausschluss von Zivis) werden zu einer Entlastung des Vollzugs führen.
− Die Anpassungen der Artikel 4a (Prüfung weiterer Unvereinbarkeitsgründe), 7 (umfangreichere
Prüfungsaufgaben und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen) sowie 11 Absatz 2 (individuelle Festlegung des Entlassungszeitpunktes) werden zu einem zusätzlichen Aufwand führen.
Das Ersetzen des Einführungskurses nach Zulassung durch einen Einführungstag vor Zulassung reduziert nicht den Aufwand in der Behandlung des Einzelfalls. Der Aufwand insgesamt wird aber sinken, weil zu erwarten ist, dass als Folge dieses Wechsels weniger Gesuchsteller zum Zivildienst zugelassen werden und weniger Zivis mit falschen Vorstellungen betreut werden müssen.
Auch die folgenden Massnahmen werden als Nebeneffekt die Attraktivität des Zivildienstes senken und dämpfend auf die Zulassungszahlen, das Wachstum der Vollzugsstelle und den Vollzugsaufwand wirken: die im Vergleich zum Militärdienst längere Dauer der Zivildienstpflicht (Art. 11 Abs. 2), der Einführungstag vor der Zulassung als nicht anrechenbarer, privat aufzubringender Tag (Art. 17a und 18),