Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Im Ständerat sind weiterhin zwei parlamentarische Vorstösse von Mitgliedern des Nationalrats hängig, die weitergehende Massnahmen verlangen: Die Motion 09.3861, Eichenberger, vom 24. September 2009, Dauer von Zivildienst und Militärdienst gerecht ausgestalten, will den Bestand der Armee vor zu grossen Abgängen in den Zivildienst schützen. Sie verlangt, dass dem Parlament die Kompetenz gegeben werde, den Faktor, der die Dauer des Zivildienstes festlegt, von 1,5 auf maximal 1,8 zu erhöhen. Der Nationalrat hat die Motion am 14. April 2011 angenommen. Die parlamentarische Initiative 10.528, Engelberger, vom 16. Dezember 2010, Stopp dem Jekami im Zivildienst, will für Soldaten die Möglichkeit einschränken, jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen. Sie verlangt insbesondere die Streichung von Artikel 16 Absatz 2 ZDG. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 5. April 2011 beschlossen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. .
Der Ständerat hat am 21. März 2013 beschlossen, die Behandlung der beiden Vorstösse um mehr als ein Jahr zu suspendieren und den nächsten Bericht des Bundesrates über die Auswirkungen der Tatbeweislösung abzuwarten, der Mitte 2014 vorliegen soll.
Auf der Linie der Schlussfolgerungen, die in den beiden Berichten über die Auswirkungen der Tatbeweislösung gezogen wurden, besteht kein Anlass, in die Richtung der beiden Vorstösse aktiv zu werden. Dazu kommt, dass die Weiterentwicklung der Armee eine Reduktion der Armeebestände vorsieht.
Als erste Reaktionen auf die Auswirkungen der Tatbeweislösung wurden Anfang 2010 zwei gleichlautende Motionen (10.3003, Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates, vom 12. Januar 2010, und 10.3006, Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates, vom 26. Januar 2010, Änderung des Zivildienstgesetzes) eingereicht, die geltend machten, dass die Tatbeweislösung die Armeebestände und den verfassungsmässigen Auftrag der allgemeinen Wehrpflicht gefährde. Der Nationalrat hat der Motion am 1. März 2010 zugestimmt, der Ständerat am 16. März 2010. In der
Sommersession 2013 hat der Ständerat die beiden Motionen abgeschrieben, weil der Bundesrat auf Mitte 2014 einen weiteren Bericht über die Auswirkungen der Tatbeweislösung angekündigt hat. Die Abschreibung der beiden Motionen wird in der Herbstsession 2013 vom Nationalrat behandelt werden.
1.2 Die beantragten Neuerungen
1.2.1 Umsetzung der Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung
Die Artikel 36, 37 und 48, welche die Ausbildung und die Einführung der Zivis regeln, werden überarbeitet und übernehmen die Anliegen der Motion Müller wie folgt: Der Bund bildet die Zivis für ihre Zivildiensteinsätze aus, die Einsatzbetriebe führen in der Folge die Zivis in ihre Aufgaben gemäss Pflichtenheft ein. Wer Zivildienst leistet, besucht deshalb Ausbildungskurse der Vollzugsstelle. Diese
betreibt ein Ausbildungszentrum. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kurswesens und legt insbesondere fest, wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
1.2.2 Anpassung des ZDG an die Revision des MG zur Weiterentwicklung der Armee
Im Zentrum dieser Anpassung steht die Notwendigkeit, die Dauer der Zivildienstpflicht und die Altersgrenzen neu zu definieren. Bisher verwies Artikel 11 Absatz 2 ZDG in der Frage des Endes der Zivildienstpflicht auf die Regeln von Artikel 13 MG. Dieser Artikel legte für jeden militärischen Grad anhand einer Altersgrenze das Ende der Militärdienstpflicht fest. Das revidierte MG sieht für Soldaten und Unteroffiziere keine festen Altersgrenzen mehr vor, sondern eine Einteilung in der Armee von längstens zwölf Jahren seit der Beendigung der Rekrutenschule. Für Zivis, die vor der Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt waren, weil sie keine Rekrutenschule beendet haben, braucht es deshalb eine neue, spezifische Regel in Artikel 11 ZDG. Für diese Personen soll die Zivildienstpflicht 12 Jahre nach Beginn des Jahres enden, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Für Zivis, welche die Rekrutenschule beendet haben und in die Armee eingeteilt waren, dauert die Zivildienstpflicht so lange wie die Militärdienstpflicht. Das heisst: Für die Dauer der Zivildienstpflicht dieser Personen ist eine Verweisung auf die Regeln von Artikel 13 MG weiterhin möglich.