Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Angedachte Anpassungen der ZDV zur Umsetzung der neuen Normen im ZDG sind in den Erläuterungen zu einzelnen Artikeln unter Ziffer 2 sowie in Ziffer 3 aufgeführt.
Das ZDG ist als Rahmengesetz konzipiert, in dem Grundsätze und Delegationsnormen stehen. Durchführungsbestimmungen werden in der ZDV geregelt. Einzelne diesbezügliche Inkonsistenzen werden mit der vorliegenden Revision korrigiert. Alle Grenzen der Abgabepflicht sollen im Gesetz stehen (Art. 46).
Die Umsetzung der Gesetzesrevision wird laufend im Rahmen des Controllings, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsregelkreise der Vollzugsstelle evaluiert.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden ZDG-Revision wird die Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung, erfüllt.
2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2
Absatz 1 Buchstabe b: Betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).
Absatz 1 Buchstabe e: Bisher waren Zivildiensteinsätze an Schulen nur in eingeschränktem Rahmen möglich, wenn sie der Verbesserung der Situation Betreuungsbedürftiger entsprachen (vgl. Bst. a). So waren beispielsweise Einsätze an einer integrativen Schule zur Unterstützung von Lehrkräften bei der Betreuung von Kindern mit Behinderungen möglich. Um neue Einsatzfelder zu erschliessen, werden künftig auch Einsätze in regulären Schulen ermöglicht. Mit dem zusätzlichen Wirkungsziel der Unterstützung der schulischen Bildung und Erziehung in Buchstabe e wird die Grundlage für die Ergänzung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche gemäss Artikel 4 Absatz 1 mit dem neuen Tätigkeitsbereich
bis
Schulwesen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b ) geschaffen. So sollen Zivis innerhalb und ausserhalb des Schulhauses beispielsweise bei der Pausenaufsicht, am Mittagstisch, beim Hausdienst, bei der Aufgabenhilfe, bei der Begleitung von Schulprojekten und als Assistenz für die Lehrpersonen Unterstützung leisten. Sie sollen jedoch grundsätzlich nicht selbst als Lehrpersonen Unterricht erteilen.
Wie bei allen anderen Einsätzen wird auch im Tätigkeitsbereich Schulwesen durch präzise Pflichtenhefte und regelmässige Inspektionen sichergestellt werden, dass die Einsätze anforderungsreich und streng sind und die Zivis konsequent geführt und zu guten Leistungen angehalten werden. Der
Grundsatz der Gleichwertigkeit von Zivildiensteinsätzen mit militärischen Ausbildungsdiensten (Art. 5) wird auf diese Weise durchgesetzt.
Dass die Einsätze im Tätigkeitsbereich Schulwesen nicht als Praktikum für die Lehrerausbildung geleistet werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4a Buchstabe d.
Absatz 2: Diese Anpassung erfolgt, weil die bisherige Nationale Sicherheitskooperation im Sicherheitspolitischen Bericht 2010 in Sicherheitsverbund Schweiz umbenannt wurde.
bis bis bis Art. 4 Abs. 1 Bst. b , d, e und h, 1 , 2 und 2
bis
Absatz 1 Buchstabe b : Der bisherige Katalog der Tätigkeitsbereiche wird um den neuen Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II» ergänzt (vgl. Art. 3a Bst. e). Die Terminologie orientiert sich dabei an derjenigen der Darstellung des Bildungssystems in der Schweiz des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch > 15 – Bildung, Wissenschaft > Bildungssystem). Mit der Eingrenzung des Begriffs «Schulwesen» auf die Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II wird die Tertiärstufe (Universitäre und pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Höhere Berufsbildung) ausgeschlossen. Denn die Zivis sollen in der Unterstützung der schulischen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die gewählte Eingrenzung umfasst nicht nur den Bereich der obligatorischen Schule inklusive Kindergarten, sondern auch die berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität sowie die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasium und Fachmittelschule inklusive Fachmaturität).
Absatz 1 Buchstabe d: Im Tätigkeitsbereich «Forstwesen» (bisher in Bst. e erwähnt) bestehen vergleichsweise wenig Einsatzmöglichkeiten. Da Zivildiensteinsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen geleistet werden dürfen (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZDV), sehen viele Zivis von Einsätzen im Forstwesen