Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Der Anlass zur Revision: Worum geht es?

Das Zivildienstgesetz (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, ZDG, SR 824.0) stammt aus dem Jahr 1995 und ist seit dem 1. Oktober 1996 in Kraft. In seinen Grundzügen hat es sich bewährt. Ein erstes Mal revidiert wurde es 2004, weil die Vollzugspraxis Hinweise auf Verbesserungsbedarf gab (Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127). So wurden im ZDG Wirkungsziele eingeführt, zusätzliche Normen zu ausserordentlichen Zivildienstleistungen aufgenommen, die Entscheidungskriterien des Zulassungsverfahrens konkretisiert und die Anerkennungskommission aufgehoben. Eine zweite Revision erfolgte 2009 (Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008, BBl 2008 2707). Im Zentrum dieser ZDG-Revision stand die Einführung der Tatbeweislösung, mit der die bisherige Prüfung der Glaubwürdigkeit der dargelegten Gewissensgründe abgelöst wurde. Zudem wurde im Gesetz eine Reihe kleinerer Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.

Die erneute – dritte – Revision des ZDG hat folgende Auslöser:

a. Die Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere

Ausbildung, verlangt, dass zivildienstleistende Personen (Zivis) besser und länger für ihre Einsätze ausgebildet werden, besonders wo es um die Pflege und Betreuung von Menschen geht. So soll der Nutzen der Zivildiensteinsätze vor allem im Gesundheitswesen und in Teilen des Sozialbereichs gesteigert werden. Beide Räte haben die Motion überwiesen (der Nationalrat am

30. Sept. 2011, der Ständerat am 30. Mai 2012).

b. Verschiedene Normen, auf die das ZDG Bezug nimmt oder die für den Vollzug des Zivildienstes

anderweitig von Bedeutung sind, wurden oder werden revidiert, so dass Anpassungen im Zivildienstrecht erforderlich sind:

− Im Vordergrund steht die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) als Teil der Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee. Denn der Zivildienst ist als Ersatzdienst in seiner Konzeption und in einer Vielzahl von Regeln eng mit den Normen verbunden, die für den Vollzug des Militärdienstes gelten. Anpassungen im MG, die sich im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee ergeben, haben deshalb auch Auswirkungen auf den Zivildienst und das ZDG. Ein Vernehmlassungsentwurf für eine Revision des MG, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, ist durch den Bundesrat am 26. Juni 2013 verabschiedet worden. In diesem Vernehmlassungsentwurf wird die Dauer der Dienstpflicht teilweise neu geregelt: Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere sollen künftig ihre Dienstpflicht innert neun Jahren ab ihrer Einteilung in die Armee leisten (das Gesetz legt die Grenze bei zwölf Jahren fest und gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Grenze zu senken oder anzuheben). Entsprechend reduziert sich auch die Dauer der Zivildienstpflicht und diese muss ebenfalls neu geregelt werden. Die Parallelität von MG und ZDG bedingt, dass die Änderungen beider Erlasse zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten sollen. Aus dieser Anforderung ergibt sich der Zeitplan für die vorliegende ZDG-Revision: Die Botschaft soll dem Bundesrat im ersten Quartal 2014 unterbreitet werden.

− Artikel 4 ZDG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen entsprechen der künftigen Landwirtschaftspolitik, welche insbesondere eine Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems vorsieht, nicht mehr. Das ZDG ist deshalb an die neuen Normen im Landwirtschaftsrecht anzupassen.

c. Wiederum hat die Praxis gezeigt, dass der Vollzug in einzelnen Punkten optimiert werden sollte,

vor allem weil die Tatbeweislösung seit 2009 zu einer beachtlichen Erhöhung der Anzahl der Zivis und der geleisteten Zivildiensttage geführt hat. Die stark gewachsenen Vollzugsmengen rufen nach verschiedenen Massnahmen. Es geht darum, die Effizienz im Vollzug zu steigern, den Vollzug wo möglich zu vereinfachen und weiterhin sicherzustellen, dass alle Zivis bis zum Erreichen der Altersgrenzen sämtliche Zivildiensttage geleistet haben.