Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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Art. 16c Bst. c

Die genannten Angaben sind erforderlich zur Bestimmung des Zeitpunkts der ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst nach Artikel 11.

bis Art. 17 Abs. 1

bis

Absatz 1 wird mit der Streichung von Artikel 16 Absatz 1 hinfällig.

Art. 17a Einführungstag

Die Nichtbefolgung von Aufgeboten zu den heutigen Einführungskursen nach der Zulassung zum Zivildienst macht rund einen Drittel der Disziplinarfälle aus und verursacht einen grossen administrativen Aufwand. Vielfach handelt es sich dabei um fahrlässige Zivildienstversäumnisse, da sich die Zivis,

trotz ausführlicher schriftlicher Dokumentation während des Zulassungsverfahrens, der schriftlichen Begrüssung zum Zivildienst und den Angaben im Aufgebot zu wenig der Konsequenzen der Nichtbefolgung eines Aufgebots bewusst sind. Ebenso gibt es Zivis, die ihr Gesuch unter falschen Vorstellungen und offenbar ohne Studium der schriftlichen Informationen gestellt und bestätigt haben. Solche Zivis erklären nach dem Besuch des Einführungskurses, dass sie kein Zulassungsgesuch eingereicht hätten, wenn sie die Pflichten von Zivis vor der Zulassung gekannt hätten. Daher wird der bisherige Einführungskurs abgeschafft und der Kursinhalt in einer angepassten Form bereits anlässlich eines Einführungstages vor der Zulassung vermittelt. Damit wird sichergestellt, dass die gesuchstellende Person vor der Zulassung nicht nur schriftlich ausreichend dokumentiert ist. Der administrative Aufwand im Rahmen der Disziplinarfälle und spätere Vollzugsprobleme können so verringert werden. Die gesuchstellende Person muss ausserdem mit dem Besuch eines ganztägigen Einführungstages einen Mehraufwand erbringen. Die Bereitschaft dazu ist ein erster Hinweis auf die Ernsthaftigkeit ihres Gesuches.

Weil der Einführungstag vor der Zulassung angesetzt ist, zählt die Teilnahme an ihm nicht als Erfüllung der Zivildienstpflicht und der gesuchstellenden Person wird dafür kein Zivildiensttag angerechnet. Entsprechend ist der Einführungstag auch nicht als Bestandteil der Zivildienstpflicht in Artikel 9 aufgeführt. Es wird kein Sold bezahlt und die gesuchstellende Person erwirbt keinen Anspruch auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung. Nur der Schutz der Militärversicherung wird ihr gewährt (angepasster Art. 1a Abs. 1 Bst. o Militärversicherungsgesetz).

Absatz 1: Mit der Vorgabe, dass der Einführungstag innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchseinreichung zu besuchen ist, wird das Zulassungsverfahren zügig gestaltet. Es wird insbesondere verhindert, dass Gesuche eingereicht werden, die lange nicht entschieden werden können, weil die gesuchstellenden Personen den Einführungstag noch nicht besucht haben. Die Verantwortung für den tatsächlichen Besuch des Einführungstages liegt bei den gesuchstellenden Personen. Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung dieser Frist ist Gegenstand von Artikel 18 Absatz 2.

Absatz 2: Zum Zulassungsverfahren enthält das Gesetz in den Artikeln 18 bis 18c eine Reihe von präzisen Vorgaben. Der Bundesrat regelt weitere Details des Vorgehens gestützt auf seine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 79 Abs. 1). Das Vorgehen soll wie folgt aussehen: Wer ein vollständiges Gesuch eingereicht hat, erhält erste Informationen über den Zivildienst und die Pflichten der Zivis sowie die Aufforderung, sich für einen Einführungskurs an einem Termin innerhalb der kommenden acht Wochen anzumelden. Das Angebot an Daten für Einführungstage soll so gross sein, dass der Einführungstag innerhalb von zwei Wochen nach der Bestätigung des Gesuchseingangs besucht werden kann. Die Anmeldung der gesuchstellenden Person wird mit der Zustellung einer Einladung durch die Vollzugsstelle bestätigt. Die Einladung löst den Schutz der Militärversicherung aus.

Absatz 3: Die Reise- und Verpflegungskosten werden auch für den Einführungstag vor der Zulassung vom Bund übernommen. Der Einführungstag soll jedoch, wie die Orientierungsveranstaltung des Militärs, bei der Zulassung nicht nachträglich als Zivildiensttag angerechnet werden.

Art. 18 Zulassung

Der Einführungstag wird zur Zulassungsvoraussetzung. Er ist vollständig zu besuchen, damit sichergestellt ist, dass die gesuchstellende Person über sämtliche für ihren Entscheid notwendigen Informationen verfügt.