Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Buchstabe b: Hier wird die Terminologie derjenigen in Buchstabe a Ziffer 3 angepasst. Mit Buchstabe b sind nahestehende Personen gemeint, die beispielsweise eine Dienstleistung vom Einsatzbetrieb beziehen, nicht jedoch bei diesem arbeiten. So soll ein Einsatz in einem Altersheim, in dem die
Grossmutter des Zivis lebt, möglich sein, nicht jedoch ein Einsatz mit einem Pflichtenheft, das die ausschliessliche Betreuung der Grossmutter vorsieht.
Art. 7 Einsätze im Ausland
Absatz 1 bleibt eine Kann-Bestimmung. Es besteht daher kein Anspruch der Zivis, Auslandeinsätze leisten zu dürfen. Absatz 2 gilt weiterhin unverändert. Absatz 3 umschreibt die Zwecke der Auslandeinsätze, wobei der Katalog nicht abschliessend ist (vgl. Abs. 4 Bst. d). Absatz 3 Buchstabe b stellt klar, dass Zivildiensteinsätze in allen Phasen des integralen Risikomanagements des Bevölkerungsschutzes stattfinden können (entsprechend der Aufzählung in Art. 4 Abs. 1 Bst. h).
Das Erfordernis der Eignung für Auslandeinsätze im bisherigen Absatz 1 wird ersetzt durch das Kriterium der besonderen Anforderungen, die sowohl Zivis wie auch Einsatzbetriebe erfüllen müssen. Absatz 4 Buchstabe a legt fest, , dass neu sämtliche für Auslandeinsätze geltenden Bedingungen auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Bisher wurden Zivis zu Auslandeinsätzen aufgeboten, die aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind. Diese Voraussetzungen werden weiterhin bestimmend sein. Auf Verordnungsstufe werden sie aber präziser und voraussichtlich enger umschrieben werden, da Auslandeinsätze nur Sinn machen, wenn sie durch qualifizierte Zivis geleistet werden, die sich in spezifischen Risikosituationen adäquat zu verhalten wissen. Zivis, die Auslandeinsätze leisten, werden sich auch Rechenschaft über den Umstand geben müssen, dass zivile und militärische Friedensförderung einem integrierten Ansatz folgen und die Zusammenarbeit mit militärischen Kräften erforderlich sein kann.
Der Bundesrat wird neu auch Sicherheitsfragen (Abs. 4 Bst. b) regeln und festlegen, unter welchen Bedingungen die Entsendung eines Zivis ins Ausland zur Erfüllung seiner Dienstpflicht zu verantworten ist. Ebenso soll die Koordination mit Fachinstanzen (Abs. 4 Bst. c) für die fachliche Beurteilung der Zielsetzung des jeweiligen Einsatzes geregelt werden. Schliesslich soll der Bundesrat weitere Fälle möglicher Auslandeinsätze regeln können (Abs. 4 Bst. d). Zu denken ist etwa an die Begleitung von Lagern und von Reisen von Menschen mit einer Behinderung, wofür seitens der Einsatzbetriebe eine Nachfrage besteht, sowie an grenzüberschreitenden Umweltschutz, wie er sich zum Beispiel aufgrund eines zusammenhängenden Ökosystems im Grenzgebiet ergeben kann.
Art. 7a Sachüberschrift und Abs. 1
Im Titel und in Absatz 1 soll klargestellt werden, dass die Regeln von Artikel 7a bei Zivildiensteinsätzen im ganzen Tätigkeitsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h und in allen Phasen des integralen Risikomanagements des Bevölkerungsschutzes Anwendung finden.
Art. 8 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).
Art. 9 Bst. a-c
Buchstabe a: Die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs als Teil der Zivildienstpflicht fällt infolge der Vorverlegung der Einführung vor die Zulassung zum Zivildienst weg (vgl. Art. 17a). Neu wird die Pflicht zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle auf Gesetzesstufe eingefügt, die bisher lediglich als «persönliche Vorsprache» in der ZDV vorgesehen war. Begrifflich wird künftig unterschieden zwischen der Vorsprache bei der Vollzugsstelle und der Vorstellung in Einsatzbetrieben (Bst. c). Aufgebote zu Vorsprachen bei der Vollzugsstelle werden beispielsweise verfügt, wenn ein Zivi um eine individuelle Beratung ersucht, bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht ausreichend Hand bietet, Hilfe bei der Suche nach Einsatzmöglichkeiten benötigt oder spezielle Betreuung durch die Vollzugsstelle oder im Einsatzbetrieb braucht.
Mit der Aufnahme der Vorsprache bei der Vollzugsstelle in den Katalog der Zivildienstpflichten öffnet sich die Option, die Nichtbefolgung eines entsprechenden Aufgebots künftig nicht nur – wie bisher – wegen Verletzung einer Grundpflicht (Befolgung der Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b) disziplinarisch zu verfolgen, son-