Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe b. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist seit ihrer Erläuterung in der Botschaft vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609, hier 1692) in Vergessenheit geraten, weshalb sie hier wiederholt werden soll: «Die gesuchstellenden Institutionen und die vorgeschlagenen Tätigkeiten können im Einzelfall dem Wesen des Zivildienstes widersprechen, obwohl die Voraussetzungen der Artikel 2–6 an sich erfüllt wären. Absatz 2 wäre beispielsweise anwendbar, wenn im Teilbereich des Einsatzbetriebes, in dem ein Zivi zum Einsatz käme, ein Gewinn erwirtschaftet werden soll oder wenn ein Forschungsprojekt einer öffentlichen Institution der Rüstungsindustrie dient.» Ebenfalls dem Wesen des Zivildienstes widersprechen Einsätze in Zeughäusern, eidgenössischen Waffenfabriken oder in einer kantonalen Militärverwaltung, auch wenn die entsprechenden Betriebe öffentlichen Interessen dienen (vgl. BBl 1994 III 1652).

Art. 46 Abs. 3

Absatz 3: Ausnahmen von einer gesetzlichen Pflicht werden im Gesetz selbst, nicht auf Verordnungsstufe verankert. Entsprechend wird nun mit dieser Bestimmung klargestellt, welche Fälle zur Abgabebefreiung führen können. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Absatz 3. Buchstaben b–e entstammen dem Katalog von Artikel 96 ZDV. Bei den in Buchstabe b genannten Fällen rechtfertigt sich die Abgabebefreiung einerseits, wenn renitente Zivis, die im Einzelfall von Amtes wegen aufgeboten wurden, weil sie nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatten, durch den Einsatzbetrieb speziell geführt werden müssen (bisher in Art. 96 Abs. 1 Bst. c ZDV vorgesehen). Andererseits wird von der Abgabeerhebung abgesehen, wenn der Einsatzbetrieb Zivis mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung speziell betreuen muss, was ebenfalls einen besonderen Aufwand darstellt. In beiden Fällen muss der Zusatzaufwand des Einsatzbetriebes aussergewöhnlich gross sein.

Art. 47 Abs. 1

Absatz 1: Finanzhilfen zugunsten des Einsatzbetriebs werden neu auch im Tätigkeitsbereich Wald (vgl. Entwurf zu Art. 4 Abs. 1 Bst. d) vorgesehen. Der Einsatz von Zivis im Wald kann eine erhebliche Erleichterung für die Waldeigentümer bringen und wird vom BAFU grundsätzlich unterstützt. Verantwortlich für den korrekten Vollzug des Waldgesetzes sind die Kantone, die dem Bund gegenüber den korrekten Einsatz der Bundessubventionen garantieren müssen und auch bei der vorliegenden Finanzhilfe auf die Abrechnungen der Waldeigentümer abzustellen haben werden, womit Doppelsubventionierungen vermieden werden können.

Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes

In Absatz 1 wird die bisher in Artikel 36 Absatz 2 enthaltene Pflicht des Einsatzbetriebs zur Einführung der Zivis in ihre Aufgaben integriert. Gleichzeitig wird der ganze Artikel 48 umstrukturiert und besser formuliert. Dazu erfolgt eine Aufteilung der bisherigen Pflichten in neu drei Absätze.

Art. 49

Absatz 2 Buchstabe a: Betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).

Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der bisherige Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen, weil es für Zivis nur noch die Ausbildungskurse der Vollzugsstelle gibt.

Art. 71 Abs. 2

Absatz 2: Die von der Anzeige bis zur Ausstellung der Verfügung dauernde Frist von bisher 30 Tagen zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Da die Disziplinarverfahren im Interesse der Rechtsgleichheit vom Rechtsdienst der Zentralstelle durchgeführt werden, müssen die Regionalzentren zuerst die Disziplinarfehler melden; oft erweisen sich die auf dem Schriftenweg durchgeführten Abklärungen als umfangreich und erfordern einen zweiten Schriftenwechsel bei den involvierten Personen (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Die Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren wird deshalb auf 60 Tage verlängert.