Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Absatz 1: Bisher war nur der Ausschluss von der Zivildienstleistung vorgesehen. Neu wird die Möglichkeit geschaffen, infolge eines Strafurteils untragbar gewordene Zivis dauernd aus dem Zivildienst auszuschliessen.
Absatz 2: Ein Ausschluss von der Zivildienstleistung wird nur noch vorübergehend möglich sein, wenn die Tragbarkeit des Zivis aufgrund der ihm vorgeworfenen Deliktsbegehung zweifelhaft ist, das heisst so lange ein Strafverfahren hängig ist. Nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgt entweder der definitive Ausschluss aus dem Zivildienst oder die Rückkehr in die Zivildienstleistung mit allen Rechten und Pflichten.
Absatz 3: Neu vorgesehen ist das Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren. Deshalb muss die Verweisung auf das Strafgesetzbuch ergänzt werden. Die Vollzugsstelle beabsichtigt nicht, vor jedem Einsatz zu prüfen, ob über einen Zivi ein Strafregistereintrag vorliegt. Sie wird eine solche Überprüfung nur vornehmen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht (insbesondere wenn in heiklen Einsatzbereichen eine diesbezügliche Absprache mit dem Einsatzbetrieb besteht).
Absatz 4: Da bei Artikel 12 neu auch das Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren vorgesehen ist, muss auch das Einholen ergänzender Auskünfte sowie die Einsichtnahme in die Strafakten bei den Staatsanwaltschaften geregelt werden. Da dies bisher im Rahmen von Artikel 19 Absatz 4 bereits vorgesehen war, wird Absatz 4 von Artikel 12 analog formuliert. Neu wird jedoch auf das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person verzichtet. Die Vollzugsstelle ist auf ergänzende Auskünfte angewiesen. Sie wird in gewissen Fällen nicht allein auf den Strafregisterauszug abstellen können, sondern sämtliche Umstände zu berücksichtigen haben. Hierzu liefert der Strafregisterauszug zu wenig Informationen. Die Einwilligung der betroffenen Person zur Einholung ergänzender Auskünfte ist datenschutzrechtlich nicht erforderlich, wenn die formell-
gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Zudem soll es nicht im Belieben des Betroffenen liegen, die Abklärung der Untragbarkeit zu verunmöglichen.
Absatz 5: Der Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter und die Interessen der Untersuchung gehen dem Einsichtsrecht der Vollzugsstelle vor.
Art. 14 Abs. 5 Bst. d
Absatz 5 Buchstabe d wird hinfällig, da in Artikel 36 Absatz 1 ein Obligatorium zum Besuch von Ausbildungskursen der Vollzugsstelle eingeführt wird.
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Der bisherige Absatz 2 wird zum einzigen Inhalt der Norm. Die Möglichkeit, nach geltendem Recht das Zulassungsgesuch bereits nach der Orientierungsveranstaltung einzureichen, hat sich nicht bewährt und ist unnötig. Zwischen der Orientierungsveranstaltung und der Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit im Rahmen der Rekrutierung verstreichen in der Regel ein bis zwei Jahre. So kommt es vor, dass Gesuche noch vor der Rekrutierung zurückgezogen werden oder bei den Gesuchstellern in Vergessenheit geraten. Dies führte zu Unsicherheiten, Verwirrungen und Abklärungen, die einen beträchtlichen administrativen Aufwand verursachten. Daher wird der bisherige Absatz 1 ersatzlos aufgehoben.
Art. 16a Abs. 2
Diese Bestimmung wird angepasst, da die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) Anwendung findet, in der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR
172.021.2) geregelt sind.