Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
− Artikel 46, Abgaben des Einsatzbetriebes: Der Katalog der Fälle, in denen Einsatzbetriebe von der
Abgabepflicht befreit werden können, wird präzisiert und nachgeführt.
− Artikel 72, Zivildienstverweigerung: Der strafweise Ausschluss aus dem Zivildienst wird aufgeho-
ben, weil die Betroffenen ihn als Begünstigung erleben. Und der Strafrahmen für Zivildienstverweigerung wird auf ein Jahr herabgesetzt.
− Artikel 78a, Mitteilungspflichten und Beschwerderecht: Die zuständigen kantonalen Stellen werden
verpflichtet, der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen mitzuteilen, die auf ihre Anzeige hin erfolgten. Der Vollzugsstelle wird das Recht eingeräumt, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben.
− Artikel 81 bis 83b, Übergangsbestimmungen: Normen, die im Rahmen der zweiten ZDG-Revision
erforderlich waren, werden aufgehoben, und neue, die sich auf die vorliegende Revision beziehen, werden angefügt.
− Artikel 81 bis 84 Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0), Dienstpflichtverletzungen: Die bisherige Re-
gelung der Strafbarkeit der Missachtung eines Aufgebots wird neu gestaltet und vereinfacht. Die Straffolgen verwandter Straftatbestände werden vereinheitlicht.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
Weiterentwicklung der Armee (WEA): Zur Bestimmung der Altersgrenzen reicht die Verweisung auf das MG künftig nicht mehr aus. Wo das revidierte MG mit relativen Altersgrenzen für Soldaten und Unteroffiziere arbeitet, braucht es für den Zivildienst eine eigene Regelung. Die neun Jahre Militärdienstpflicht nach Bestehen der Rekrutenschule reichen für den Vollzug des eineinhalb mal so langen Zivildienstes nicht aus, wenn der Zivi die Rekrutenschule nicht beendet und deshalb eine grosse Anzahl Zivildiensttage zu leisten hat. Deshalb wird im ZDG für diese Zielgruppe dieselbe Grenze von zwölf Jahren verankert, die auch im revidierten MG steht. Von einer Delegationsnorm analog zu Artikel 13 Absatz 2 Vernehmlassungsentwurf MG, die es dem Bundesrat erlaubt, eine abweichende Dauer festzulegen, wird abgesehen. Denn für den Zivildienst ist in der Erfüllung der verfassungsmässigen Pflicht entscheidend, dass alle Zivis sämtliche Zivildiensttage effektiv leisten. Wegen des Faktors 1,5 braucht der Vollzug des Zivildienstes mehr Zeit, um zu gewährleisten, dass bis zur Erreichung der Altersgrenze alle Zivildiensttage geleistet sind.
Von weiteren Anpassungen an den Revisionsentwurf des MG wird abgesehen, weil deren Begründungen gemäss Revisionsentwurf des MG nicht auf den Zivildienst übertragbar sind:
− Kein Vorbehalt zur Dienstbefreiung von Ärzten.
− Keine Erwerbsersatz-Leistungen für Zivis, die zwischen zwei Einsätzen als nicht vermittelbar gel-
ten und deshalb keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Motion Müller: Die Artikel, welche die Ausbildung der Zivis betreffen, werden angepasst. Aus der bisher lediglich für Zivis, die Pflegeaufgaben wahrnehmen, geltenden Ausbildungspflicht (Art. 36 Abs. 3) wird eine grundsätzliche Ausbildungspflicht für alle Zivis (Art. 36 Abs. 1). Die Einzelheiten – insbesondere Art und Dauer der Ausbildungskurse sowie die Bedingungen zu deren Absolvierung – legt der Bundesrat fest. Auf dieser Grundlage kann das Anliegen der Motion Müller umgesetzt werden, dank besserer und längerer Ausbildung den Nutzen der Zivildiensteinsätze zu steigern.
Wichtigste Optimierungen: Das Zulassungsverfahren wird optimiert, indem der bisherige Einführungskurs nach Zulassung neu als Einführungstag zur Voraussetzung der Zulassung zum Zivildienst gemacht wird. Mit dieser Anpassung wird erreicht, dass ausschliesslich gut informierte Gesuchsteller, die sich der Pflichten eines Zivis bewusst sind, zum Zivildienst zugelassen werden. Der Vollzug wird dadurch deutlich erleichtert und es ist zu erwarten, dass diese Anpassung auch einen dämpfenden Einfluss auf die Zulassungszahlen haben wird.
Bedeutsam ist auch die Aufnahme der Schulen als neuer Tätigkeitsbereich, weil dringend zusätzliche Einsatzbetriebe und -plätze erforderlich sind, um der gewachsenen Anzahl Zivis die Leistung ihrer Zivildiensttage zu ermöglichen.
1.4 Umsetzung
Verantwortlich für die Umsetzung bleibt der Bund mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst im WBF.