Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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Art. 72 Abs. 1 und 3

Der letzte Satz von Absatz 1 wird mit der ersatzlosen Streichung von Absatz 3 hinfällig. Der Ausschluss aus dem Zivildienst im Sinne einer Nebenstrafe bei Zivildienstverweigerung hat in der Vergangenheit aus Sicht der Vollzugsstelle zu fragwürdigen Urteilen geführt. So wurden zivildienstverweigernde Personen bereits im Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Kombination mit einer

bedingten Freiheitsstrafe aus dem Zivildienst ausgeschlossen, andere erst nach Anzeige des zehnten Delikts. Zudem ist für Personen, die nicht Zivildienst leisten wollen, der Ausschluss aus dem Zivildienst letztlich keine Sanktion, sondern Erfüllung ihres Wunsches.

Der Strafrahmen von Absatz 1 ist an die Reduktion der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage von ursprünglich 300 auf 225 bzw. der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage von ursprünglich 450 auf 338 anzupassen. Die maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht etwa der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage. Die Umwandlung der unbedingten Strafe in gemeinnützige Arbeit wird ausgeschlossen, weil ein Tag Freiheitsstrafe in einen halben Tag gemeinnützige Arbeit umgewandelt würde. Wäre dies zulässig, hätte es zur Folge, dass der Zivildienstverweigerer letztlich nur noch die Hälfte seiner Diensttage leisten müsste.

Wer infolge Zivildienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des revidierten ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen werden, sofern er für diesen untragbar geworden ist.

Art. 73 Abs. 4, 74 Abs. 2 und 76 Abs. 2

Mit dem Ersatz des Begriffs «der Richter» durch «das Gericht» wird eine geschlechtergerechte terminologische Anpassung vorgenommen.

Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland

Der bisherige Absatz 1 ist rein deklaratorisch und soll gestrichen werden. Als lex specialis geht das ZDG (Nebenstrafrecht) den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts (StGB) vor. Im Übrigen besteht ohnehin kein Konflikt zwischen Nebenstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. Der bisherige Absatz 2 wird zum einzigen Absatz.

Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht

Absatz 1: Aktuell besteht nur in Artikel 301 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, einem Anzeiger auf Anfrage mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde. Die Vollzugsstelle ist darauf angewiesen, bis zum Ende der Zivildienstpflicht der Zivis darüber im Bilde zu sein, welche Folgen die von ihr eingereichten Strafanzeigen haben, insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 Buchstabe d ZDG (Sicherstellen, dass alle Zivildiensttage vor der Entlassung geleistet werden). Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen im Zusammenhang mit einer

Pflichtverletzung gemäss Artikel 72 ff. ZDG lassen Rückschlüsse über die bisherige Führung eines Zivis zu, welche die Vollzugsstelle bei der Beurteilung der Eignung für einen künftigen Einsatz miteinbeziehen muss. Auch im Rahmen weiterer Disziplinarverfahren spielt die bisherige Führung eine Rolle. Deshalb werden die Kantone nun präziser als bisher verpflichtet, der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mitzuteilen.

Absatz 2: Die Vollzugsstelle ist heute zur Strafanzeige berechtigt, nicht jedoch zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Strafbehörden. Als Anzeigerin hat sie – wie jedermann – Anspruch darauf, dass die Anzeige ordnungsgemäss entgegengenommen und behandelt wird. Die Vollzugsstelle hat zudem von Gesetzes wegen die Aufgabe, den ordentlichen Vollzug sicherzustellen. Zur Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen bedarf sie der Möglichkeit der Intervention, wenn Verfahren offensichtlich ungerechtfertigterweise nicht an die Hand genommen oder eingestellt werden. Neu eingefügt wird deshalb ein Beschwerderecht der Vollzugsstelle im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 StPO, wonach Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Das Beschwerderecht ist begrenzt auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, denn es fällt nicht in die fachliche Kompetenz der Vollzugsstelle, die ausgesprochene Sanktion auf deren Richtigkeit oder Angemessenheit zu beurteilen.