Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Auf die Einführung voller Parteirechte wird bewusst verzichtet. Die Vollzugsstelle würde in sämtlichen Fällen, in denen sie Anzeige erstattet hat, in das Strafverfahren eingebunden. Dies hätte für die Vollzugsstelle und die betroffenen Strafbehörden einen unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand zur Folge.
ter quater Art. 80 Abs. 1 , 1 und 2 Bst. d
ter
Absatz 1 betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).
quater
In Absatz 1 wird die Erweiterung der Ausschlussmöglichkeiten nach Artikel 12 übernommen. In Absatz 2 Buchstabe d wird anstelle des Begriffs der «Erwerbsersatzordnung» die Abkürzung des entsprechenden Gesetzes eingefügt (Erste Nennung des Erwerbsersatzgesetzes in Art. 38 ZDG).
Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f
Absatz 1 Buchstabe b: Hier erfolgt infolge der Ablösung des bisherigen Einführungskurses nach der Zulassung durch den Einführungstag vor der Zulassung eine terminologische Anpassung.
Absatz 1 Buchstabe f: Mit dem Ersatz des Begriffs «Strafjustizbehörden» durch «Strafbehörden» wird eine Anpassung an die Terminologie der StPO vorgenommen.
Übergangsbestimmungen:
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 2015
Die bisherigen Artikel 83 und 83b sind obsolet (siehe unten). Die frei gewordenen Stellen des ZDG werden mit neuen Übergangsbestimmungen besetzt.
Art. 81 Gesuche von Stellungspflichtigen
Im Sinne einer administrativen Entlastung wird möglichst rasch ein einheitliches Verfahren angestrebt. Um lange hängige Zulassungsverfahren zu vermeiden, werden nur Gesuche von Stellungspflichtigen gültig bleiben, die bereits an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt wurden und somit entschieden werden können. Stellungspflichtige, deren Gesuch hinfällig wird, müssen ihr Gesuch nach der Rekrutierung neu einreichen.
Art. 82 Einführungskurs
Für eine Übergangszeit von schätzungsweise einem Jahr werden zusätzlich zu den neuen Einführungstagen weiterhin auch die bisherigen Einführungskurse angeboten.
Da das mildere Recht anzuwenden ist, muss nicht geregelt werden, dass hängige Gesuche nach altem Recht entschieden werden und die gesuchstellenden Personen keinen Einführungstag vor der Zulassung, sondern den Einführungskurs nach Zulassung nach heutigem Recht besuchen müssen.
Art. 83 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
Der bisherige Artikel 83 erübrigt sich, weil es im Vollzug des Zivildienstes keine Personen mehr gibt, die vor dem 1. Januar 2004 zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet wurden. Der neue Artikel 83 übernimmt den Wortlaut des früheren Artikels 81, der sich anlässlich der letzten Reduktion der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage bewährt hat.
Art. 83a Entlassung aus der Zivildienstpflicht
Grundsätzlich soll der Entlassungszeitpunkt für Zivis beibehalten werden, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision des ZDG zum Zivildienst zugelassen worden sind (Abs. 1). Eine zusätzliche Regel zum Entlassungszeitpunkt, bedingt durch die Änderungen im MG, ist nur für Zivis erforderlich, welche vor ihrer Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt oder Angehörige der Mannschaft oder Unteroffiziere waren (Abs. 2): Die Dauer ihrer Zivildienstpflicht soll entsprechend der neuen Regel von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a auf maximal 12 Jahre begrenzt werden. So sind die «alten» Zivis den «neuen» gegenüber nicht benachteiligt und es bleibt ausreichend Zeit für den Voll-