Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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ab, da oft nicht gewährleistet ist, dass sie alle verbleibenden Diensttage in diesem kleinen Bereich leisten können. Das Forstwesen wird deshalb als neuer Teil in den weit grösseren Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» von Buchstabe d integriert. Zugleich wird der veraltete Begriff «Forstwesen» durch «Wald» ersetzt. Dies entspricht der Terminologie im Waldgesetz des Bundes (WaG; SR 921.0). Einsätze im Tätigkeitsbereich «Wald» umfassen über die eigentliche Waldpflege (Arbeiten mit Pflanzen und Bäumen) hinaus auch Arbeiten im Naturgefahren- und Infrastrukturbereich (z.B. Unterhalt von Schutzbauten und Waldwegen).

Absatz 1 Buchstabe h: Im Kreislauf «Integrales Risikomanagement Bevölkerungsschutz Schweiz» bezeichnet der Begriff der «Bewältigung» von Katastrophen und Notlagen nur noch eine spezifische Phase der Meisterung eines bestimmten Ereignisses. Buchstabe h soll neu auch die beiden andern Phasen des Risikomanagements nennen und damit klarstellen, dass Zivildiensteinsätze – wie bisher – grundsätzlich eine Option für Einsätze in allen drei Phasen des integralen Risikomanagements sind. Solche Einsätze sollen nur stattfinden, wenn ein Bedarf danach durch die örtlich zuständigen Stellen geltend gemacht wird.

bis

Absatz 1 : Für versuchsweise Einsätze in Tätigkeitsbereichen ausserhalb des Katalogs von Artikel 4 Absatz 1 ZDG besteht nach geltendem Recht keine gesetzliche Grundlage. Dies erschwert die Abklärungen der Möglichkeiten und Grenzen, des Sinns und des Nutzens von Zivildiensteinsätzen in weiteren Tätigkeitsbereichen (z.B. Hilfeleistungen für zivile Behörden). Bevor ein neuer Tätigkeitsbereich geschaffen und im ZDG vorgesehen wird, sollten jeweils verlässliche Abklärungen stattfinden können. Dies gilt insbesondere dort, wo im Rahmen von möglichen Schwerpunktprogrammen mit Partnern zusammengearbeitet wird. Zudem wird die Handlungsfreiheit für den Zivildienst erhöht, nicht zuletzt weil eine Revision des ZDG einen mehrjährigen Prozess darstellt. Mit zeitlich begrenzten versuchsweisen Einsätzen sollen Erfahrungen gesammelt und soll Sicherheit geschaffen werden, bevor eine Gesetzesänderung eingeleitet wird. Das Ziel ist die Klärung folgender Fragen: Gibt es überhaupt Institutionen, die Zivis einsetzen wollen, und lassen sich sinnvolle Pflichtenhefte (beispielsweise in den Bereichen Kultur, Breitensport, öffentliche Verwaltung) erstellen? Gibt es im Zielbereich eine genügende Nachfrage nach Einsätzen und ist eine spezifische Ausbildung nötig? Entsteht durch den Einsatz der erhoffte Nutzen? Schliesslich gilt es in Erfahrung zu bringen, ob allfällige besondere Umstände die Schaffung spezieller Normen erfordern.

Absatz 2: Nach bisherigem Recht dürfen Zivis Einsätze in Landwirtschaftsbetrieben nur im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen leisten. Zivildiensteinsätze im Tätigkeitsbereich Landwirtschaft sind möglich im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, zur Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen und in der Forstwirtschaft (vgl. BBl 2008 2707, hier 2739). Zudem gilt der Grundsatz, dass die Einsätze nur zugunsten unterstützungsbedürftiger Landwirtschaftsbetriebe stattfinden dürfen (vgl. BBl 1994 III 1609, hier 1656). Auf Verordnungsebene wurde eine Lösung verankert, die sich auf das Direktzahlungssystem abstützt.

Mit dem im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 weiterentwickelten Direktzahlungssystem soll jede gemeinwirtschaftliche Leistung nach Artikel 104 Bundesverfassung (BV; SR 101) mit einer spezifischen Direktzahlungsart gefördert werden. Vorgesehen sind Kulturlandschafts-, Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge (vgl. Art. 70 des Landwirtschaftsgesetzes [LwG, SR 910.1] in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 22. März 2013). Bei den leistungsbezogenen Beiträgen spielt die Einkommens- und Vermögensgrenze keine Rolle mehr; sie kommt nur noch bei den Übergangsbeiträgen zur Anwendung (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014–2017 [Agrarpolitik 2014–2017] vom 1. Februar 2012, BBl 2012 2075, hier 2196).

Dieser umfassende Systemwechsel im Landwirtschaftsrecht wird im Zivildienstrecht nachvollzogen, indem die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit der Landwirtschaftsbetriebe aufgegeben und der Rahmen, in dem Zivildiensteinsätze geleistet werden dürfen, neu definiert wird:

Zivildiensteinsätze finden einerseits dort statt, wo gemeinwirtschaftliche Leistungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b BV erbracht werden (Abs. 2 Bst. a und b). Zivis können somit insbesondere dort zum Einsatz kommen, wo die landwirtschaftlichen Betriebe Biodiversitätsbeiträge (mit den Subtypen Qualitäts- und Vernetzungsbeiträge), Kulturlandschaftsbeiträge (mit den Subtypen Offenhaltungs-, Hang-, Steillagen- und Sömmerungsbeiträge) oder Landschaftsqualitätsbeiträge gemäss revidierter Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) erhalten. Solche Einsätze können auch die Bekämpfung von Neophyten umfassen.