Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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Im Vergleich der Jahre 2008 (vor der Einführung der Tatbeweislösung) und 2012 ist das Total der jährlichen Abgänge aus der Armee nur um 1500 gewachsen, obwohl die Zahl der Zulassungen zum Zivildienst um 3500 zugenommen hat. Denn die Zahl der Ausmusterungen infolge Militärdienstuntauglichkeit hat um 2000 abgenommen. Das hat zur Folge, dass der Anteil der Militärdienstpflichtigen, die ihre verfassungsmässige Pflicht mit einer persönlichen Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, seit 2010 grösser ist als vor Einführung der Tatbeweislösung.
Die Auswirkungen der Tatbeweislösung und der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen Verordnungsrevision lassen sich anhand der monatlichen Zulassungen seit 2008 aufzeigen:
04/2009 02/2011
1200 Tatbeweis / Preuve par l’acte / Verordnungsrevision
1000 Prova dell’atto Révision de l’ordonnance /
Revisione dell’ordinanza
800
600
400 Zulassungen / Admissions / 200 Ammissioni
0
Auch die Betrachtung nach Phasen zeigt die Wirkung der ergriffenen Massnahmen:
90008536
8000 70006468
60005163
50004459
4000
3000 Zulassungen 1632
2000 Admissions 1000 Ammissioni 0
Phase 1 (2008): vor Einführung der Tatbeweislösung
Phase 2 (04.2009–03.2010): erstes Jahr nach Einführung der Tatbeweislösung
Phase 3 (04.2010–01.2011): Phase von 10 Monaten nach der Einführung einer Wartefrist von mindestens vier Wochen bei
Gesuchen aus dem Militärdienst (in der Abbildung hochgerechnet auf 12 Monate)
Phase 4 (02.2011–01.2012): erstes Jahr nach Verordnungsrevision 2011
Phase 5 (02.2012–01.2013): zweites Jahr nach Verordnungsrevision 2011
Der Bundesrat und die Sicherheitspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat haben deshalb die Schlussfolgerungen des zweiten Berichts geteilt, die lauteten: Die Tatbeweislösung gefährdet die Bestände der Armee nicht. Es sind deshalb weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe weitere Massnahmen zur Reduktion der Zulassungszahlen und der Attraktivität des Zivildienstes zu ergreifen.
Diese Schlussfolgerungen gelten weiterhin unverändert, da sich die massgeblichen Rahmenbedingungen nicht verändert haben. Die vorliegende Revision dient deshalb nicht dem Ziel, die Anzahl Zulassungen oder die Attraktivität des Zivildienstes weiter zu reduzieren. Wenn einzelne Massnahmen, die mit dem vorliegenden Revisionspaket vorgeschlagen werden, dennoch auf die Attraktivität des Zivildienstes einen dämpfenden Einfluss haben, so handelt es sich dabei um Nebeneffekte von Massnahmen, die der Effizienz- und Qualitätssteigerung im Vollzug oder der Förderung der Gleichbehandlung von Zivis mit Angehörigen der Armee dienen.