Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Andererseits werden Zivildiensteinsätze zur Strukturverbesserung durchgeführt (Abs. 2 Bst. c), wobei darauf abgestellt wird, ob die landwirtschaftlichen Betriebe entsprechende Investitionshilfen gemäss revidierter Strukturverbesserungsverordnung (SSV; SR 913.1) erhalten. Solche Einsätze dienen insbesondere der Verbesserung der Infrastruktur.

Die erwähnten Einsätze sind nur erlaubt, wenn sie im Rahmen entsprechender Projekte oder Programme geleistet werden (Abs. 2 Einleitungssatz). In solchem Rahmen stattfindende Einsätze können wie bisher jeweils auch Arbeiten umfassen, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbereich Landwirtschaft entsprechen. Dabei handelt es sich um Arbeiten im Wald (bisher: Forstwirtschaft) und neu auch um solche in Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege. Zivildiensteinsätze in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen solche Arbeiten ausgeführt werden, zählen ebenfalls zum Tätigkeitsbereich Landwirtschaft.

Der bisher verwendete Begriff des «Landwirtschaftsbetriebs» erweist sich vor dem Hintergrund der Agrarpolitik 2014–2017 als zu eng und wird in «landwirtschaftliche Betriebe» umbenannt. Damit werden alle Betriebsformen erfasst, die mit den erwähnten agrarpolitischen Instrumenten unterstützt werden, was der bisherigen Auslegung von Artikel 104 Absatz 2 BV (breite Definition des Begriffs der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe) entspricht (vgl. BBl 2012 2075, hier 2194). Als

Einsatzbetriebe kommen somit auch Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe in Frage.

Wie bisher sollen landwirtschaftliche Betriebe, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 als Einsatzbetriebe anerkannt sind, in der Regel pro Jahr ein Kontingent an Einsatztagen von Zivis für die Erfüllung der vorgesehenen – und in der Regel saisonal anfallenden – Aufgaben zugesprochen erhalten (vgl. BBl 2008 2707, hier 2739).

Welche Projekte und Programme konkret berücksichtigt werden, soll durch den Bundesrat festgelegt

bis

werden (Abs. 2 Bst. a). Dabei sollen die bisher in der ZDV vorgesehenen Zivildiensteinsätze zur Unterstützung von ökologischen Leistungen und zur Verbesserung der Infrastruktur im neuen Rahmen weiterhin berücksichtigt werden.

bis bis

Absatz 2 Bst. b: Der bisherige Absatz 2 regelt nur einen einzelnen Fall, in dem Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion erlaubt sind (nämlich bei Aufgeboten von Amtes wegen). Weitere Ausnahmen sind in Artikel 7 ZDV geregelt. Neu legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sein sollen. Auf Änderungen im landwirtschaftlichen Verordnungsrecht, die entsprechende Ausnahmefälle rechtfertigen, kann somit zeitgerecht reagiert werden.

Die Delegationsnorm ist kein Freipass dafür, künftig auf Verordnungsstufe beliebige gewinnorientierte Einsätze zuzulassen. Indem der Normtext Bezug auf «Projekte und Programme» nimmt, stellt er klar, dass es stets um Einsätze nach Absatz 2 gehen muss (in landwirtschaftlichen Betrieben und in den genannten Tätigkeitsbereichen). Der Rahmen der neuen Agrarpolitik muss respektiert werden und die Vollzugsstelle ist gehalten, an der Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen die Fachinstanzen des Bundes (BLW und allenfalls BAFU) zu beteiligen.

Art. 4a Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b

Buchstabe a: Der bisherige Katalog von Ausschlussgründen bezieht sich allein auf die Beziehung eines Zivis zum Einsatzbetrieb. Es kommt daher vor, dass Zivis ihren Einsatz in einem Einsatzbetrieb leisten, der von einem Elternteil geleitet wird oder in dem ein Geschwister im Vorstand ist. Weiter gibt es Einsätze, in denen eine andere nahe verwandte Person die Abteilung, in der der Zivi arbeitet, leitet, oder die Ehefrau oder Lebenspartnerin des Zivis für die Einsatzplanung des Personals und des Zivis zuständig ist. Obwohl solche Einsätze ein Missbrauchspotenzial enthalten, konnten sie bisher nach geltendem Recht nicht untersagt werden. Zur besseren Gewährleistung eines seriösen Vollzugs und zur Verhinderung von Missbräuchen wird der Katalog von Ausschlussgründen in Buchstabe a um einen weiteren Ausschlussgrund der engen Beziehung zu Personen, die im Einsatzbetrieb arbeiten, ergänzt. Der Begriff der nahe stehenden Personen wird auf Verordnungsstufe zu definieren sein, soll jedoch nicht nur Familienmitglieder, sondern beispielsweise auch Lebenspartner, Freunde und gute Kollegen umfassen. Ausgeschlossen sind Einsätze jedoch nur, wenn die nahe stehenden Personen auf den Einsatz des Zivis tatsächlich Einfluss nehmen können. Um welche Positionen es sich dabei handelt, soll ebenfalls auf Verordnungsstufe definiert werden (Personen mit Aufsichts-, Weisungs- und Koordinationsfunktion bezüglich des Zivildiensteinsatzes). Die minimale Kontrolle stützt sich auf eine Selbstdeklaration des Zivis und des Einsatzbetriebes in der Einsatzvereinbarung.