Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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Art. 33 Abs. 1

Absatz 1: Diese Bestimmung wird auf die neue Regel zur vorzeitigen Entlassung (Art. 11 Abs. 3 Bst.

b) abgestimmt. Ohne fachärztliche Begutachtung darf keine vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen erfolgen.

4. Abschnitt: Ausbildung

Der ganze Abschnitt wird allein auf die Ausbildung der Zivis ausgerichtet, da der Einführungstag neu vor der Zulassung stattfindet (vgl. Art. 17a, 18 und 18b).

Art. 36 Kurse

Absatz 1: Bisher mussten nur Zivis, die im Einsatz Menschen pflegen, einen Ausbildungskurs besuchen. Da die Motion Müller eine Intensivierung der Ausbildung fordert, wird ein grundsätzliches Obligatorium zum Besuch der Ausbildungskurse eingeführt. Damit wird der Nutzen der Einsätze gesteigert.

Absatz 2 schafft Raum für künftige Entwicklungen, so dass Änderungen zur stetigen Verbesserung der Ausbildung von Zivis ohne eine Revision des ZDG vorgenommen werden können. Buchstabe d sichert den Payback der Ausbildung: Je mehr Kurstage ein Zivi besucht, desto länger muss der anschliessende Einsatz im Tätigkeitsbereich sein, für den er ausgebildet wurde. Von der Pflicht, einen Ausbildungskurs zu besuchen, wird insbesondere befreit werden, wer im Rahmen einer Berufsausbildung das erforderliche Wissen erworben hat (Bst. e).

Absatz 3: Systematische Evaluationen sind Teil des Qualitätsmanagements der Vollzugsstelle.

Absatz 4: In Anlehnung an die Erweiterung von Artikel 31 erhalten die Zivis eine Kursbestätigung,

wenn sie den Ausbildungskurs vollständig besucht haben.

Art. 36a Ausbildungszentrum

Bereits seit August 2011 werden sämtliche Ausbildungskurse zentral im Ausbildungszentrum des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) in Schwarzenburg durchgeführt. Das Mietverhältnis kann nicht über Ende 2015 hinaus weitergeführt werden, weil das BABS Eigenbedarf geltend macht. Ein neuer Ausbildungsstandort muss genug Raum für die durch die Motion Müller geforderte Intensivierung der Ausbildung bieten.

Art. 37 Abs. 1

Absatz 1 übernimmt die geänderte Terminologie und erwähnt die Einführungskurse nicht mehr.

Art. 38 Erwerbsersatz

Mit der Einführung der Mutterschaftsversicherung wurde der Titel des Erwerbsersatzgesetzes geändert. Der in Artikel 38 zitierte Titel ist überholt. Er wird durch die Kurzbezeichnung des Gesetzes ersetzt.

bis ter Art. 42 Abs. 2, 2 und 2

Absatz 2: Zur besseren Unterscheidung, wann das Gesuch gutgeheissen wird respektive gutgeheis-

bis

sen werden kann, wird Absatz 2 positiv formuliert. Zudem wird in Absatz 2 die bereits von der ehemaligen Anerkennungskommission des Zivildienstes unterstützte langjährige Praxis der sogenannten Anerkennung eines Einsatzbetriebes auf Pflichtenheftstufe gesetzlich verankert. Im Rahmen dieser Praxis wurden bisher entweder Institutionen anerkannt oder nur die Tätigkeiten des Pflichtenheftes. Bei der Anerkennung eines Einsatzbetriebes auf Pflichtenheftstufe müssen sämtliche Tätigkeiten des Zivis einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen von Artikel 4 Absatz 1 entsprechen. So gibt es bisher bereits Pflichtenhefte zu Jugendarbeit in Gemeinden oder zur Betreuung in integrativen Schulen. Sofern der gesamte Einsatzbetrieb einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann, dürfen Zivis auch Aufgaben ausserhalb des eigentlichen Tätigkeitsbereichs übernehmen, da diese der gesamten Institution zugute kommen und den Einsatzbetrieb als Einheit unterstützen.