Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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halb macht es Sinn, wenn die Einsichtsrechte für beide Fälle (Prüfung des Leumunds, Prüfung des Ausschlusses) an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sind.

Neu kann die Vollzugsstelle eine Einsatzvereinbarung explizit auch dann ablehnen, wenn die fachliche Qualifikation für einen Auslandeinsatz fehlt (Abs. 7) oder wenn sie begründete Zweifel an der Eignung des Zivis hat (Abs. 8). Damit kann sie sich auch über eine positive Eignungsbeurteilung eines Einsatzbetriebs hinwegsetzen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Aufgebot als behördlicher Akt stets durch die Vollzugsstelle erstellt wird, die alle relevanten Umstände in die Entscheidfindung miteinbezieht.

Art. 21 Abs. 1

Diese Bestimmung wird redaktionell bereinigt.

Art. 26 Abs. 1 und 2

Absatz 1: Die bisherige Formulierung weckt falsche Erwartungen, denn die Vollzugsstelle unterhält weder Fachstellen für medizinische, seelsorgerische und psychologische Beratung und Unterstützung noch einen Sozialdienst. Dafür bestand in den letzten Jahren auch kein genügender Bedarf, der die Einrichtung separater neuer Organisationseinheiten gerechtfertigt hätte. Soziale Beratung und Unterstützung werden soweit notwendig durch die kommunalen Sozialdienste geleistet, die auch ausserhalb von Zivildiensteinsätzen für die Zivis als Privatpersonen zuständig sind (vgl. Abs. 3). «Soziale Beratung» bedeutet praktisch vor allem die Zuweisung hilfesuchender Zivis an die kommunalen Sozialdienste. Die rechtliche Beratung erfolgt wie bisher durch die Vollzugsstelle. Im Zentrum stehen Fragen des Kündigungsschutzes.

Absatz 2 wird gestrichen, da infolge der Anpassung von Absatz 1 keine Vorkehrungen mehr getroffen werden müssen.

Art. 29 Abs. 2 und 3

Absatz 2: In rund 70 % Prozent der geleisteten Zivildiensttagestellt der Einsatzbetrieb dem Zivi keine Unterkunft zur Verfügung, sondern richtet ihm eine finanzielle Entschädigung von aktuell pauschal 5 Franken pro Diensttag für die Benutzung der Unterkunft aus. Diese Zivis übernachten während des Einsatzes in ihrer Privatunterkunft. Die bisherige Regelung bevorteilt Zivis, die in ihrer Privatunterkunft übernachten, gegenüber Zivis, die im Einsatzbetrieb übernachten, ihre Privatunterkunft jedoch weiterhin bezahlen müssen. Die Entschädigung für die Benützung der Privatunterkunft wird daher gestrichen. Der Nebeneffekt der Entlastung der Einsatzbetriebe soll durch eine Erhöhung des Zuschlags auf dem Grundtarif der Abgabe des Einsatzbetriebs (Anhang 2a ZDV) teilweise kompensiert werden, um die Arbeitsmarktneutralität zu gewährleisten und die betroffenen Einsatzbetriebe gegenüber den anderen nicht zu bevorteilen.

Absatz 3: In den Ausbildungskursen fällt die Rolle des Einsatzbetriebes dem Bund zu. Dass der Bund auch für gewisse Kosten im Zusammenhang mit den Einführungstagen aufkommt, ist in Artikel 17a Absatz 3 geregelt. Die Übernahme der eigentlichen Unterrichtskosten ist Thema von Artikel 37 Absatz 1.

Art. 31

Die Unterteilung in Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung wird derjenigen in der zivilen Berufswelt angepasst, wo für längere Arbeitsverhältnisse Arbeitszeugnisse und für kürzere Arbeitsverhältnisse Arbeitsbestätigungen ausgestellt werden. Der Einsatzbetrieb darf einem Zivi ein Arbeitszeugnis auch für einen Einsatz von weniger als 54 Tagen ausstellen.

Art. 32 Abs. 2

Absatz 2: Hier erfolgt infolge der Ablösung des bisherigen Einführungskurses nach der Zulassung durch den Einführungstag vor der Zulassung eine terminologische Anpassung.