Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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dern auch Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnis (Art. 73 und 74) oder Zivildienstverweigerung (Art. 72) zu erheben.

Buchstabe b: Das Wort «einsatzbezogenen» ist überflüssig und wird daher gestrichen. Zudem erfolgt die Verweisung nun auf den gesamten überarbeiteten Artikel 36 (siehe Kommentar zu Art. 36).

Buchstabe c: Das Wort «möglichen» ist überflüssig und wird daher gestrichen, denn es werden keine Aufgebote zu Vorstellungsgesprächen in Einsatzbetrieben verfügt, wenn diese nicht für einen anschliessenden Einsatz in Frage kommen.

Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht

Der bisherige Text von Artikel 10 wird neu zu dessen Absatz 1. Der neue Absatz 2 nimmt eine Klarstellung vor: Auch noch nach dem Ende der Militärdienstpflicht soll die Militärverwaltung die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung durchsetzen sowie die administrative Abwicklung der Entlassung und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung vornehmen können. Die Einzelheiten dazu sollen im MG (Artikel 25, 112 und 122) und in dessen Ausführungsverordnungen geregelt werden.

bis Art. 11 Abs. 2, 2 und 3

Absatz 2: Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur Revision des MG wird die Dauer der Militärdienstpflicht flexibler gehandhabt und der Zeitpunkt der Entlassung ist für Personen, die noch keine Rekrutenschule bestanden haben und somit noch nicht in die Armee eingeteilt worden sind, nicht mehr an die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze geknüpft. Entsprechend kann der Zeitpunkt der Entlassung aus der Zivildienstpflicht für Zivis, die noch nicht in der Armee eingeteilt worden waren, nicht gestützt auf die Bestimmungen des MG festgelegt werden. Für diese Fälle braucht es eine eigene Regel im ZDG (Abs. 2 Bst. a). Mit einer fixen Dauer der Zivildienstpflicht von 12 Jahren ab Beginn des Jahres, welches dem Jahr der rechtskräftigen Zulassung folgt, wird eine Lösung vorgeschlagen, die nahe an der bisherigen Regel bleibt (Entlassung spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 34. Altersjahr vollendet) und genügend Spielraum im Vollzug gibt. Für eine optionale Erhöhung oder Reduktion der maximalen Dauer der Zivildienstpflicht gibt es keinen Anlass. Alle anderen Fälle lassen sich wie bisher durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht im MG beurteilen (Abs. 2 Bst. b).

bis

Absatz 2 : Vereinbarungen über die Heraufsetzung des Entlassungszeitpunktes waren bisher gemäss Gesetzestext «insbesondere» im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen möglich. Artikel 15 Ab-

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satz 3 ZDV sah entsprechende Vereinbarungen auch zur Regelung von Härtefällen vor. Ein Härtefall lag vor, wenn ein älterer Zivi mit sehr vielen Restdiensttagen aus achtenswerten Beweggründen nicht in der Lage war, alle seine Zivildiensttage vor dem Erreichen des Entlassungszeitpunktes zu leisten. Diese Konstellation soll nun im Gesetz verankert werden.

Absatz 3: In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivis mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die

voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).

Mit der nun in Buchstabe c vorgeschlagenen Möglichkeit können Zivis, die im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht Gewalt androhten oder gar anwendeten, aus dem Zivildienst entlassen werden. Nicht jede Anwendung oder Androhung von Gewalt genügt: Sie muss so massiv sein, dass die Vollzugsstelle zum Schluss kommt, der Zivi sei nun für den Zivildienst nicht mehr tragbar. Für solche Fälle genügt die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Zivildienst nicht, da dieser nur gestützt auf ein Strafurteil ergehen kann (vgl. den Entwurf zu Art. 12).

Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstaben b.

Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung