Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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zug, ohne dass neue Härtefälle entstehen. Vereinbarungen betreffend eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht, die zur Lösung von Härtefällen oder mit Blick auf Auslandeinsätze abgeschlossen wurden, gelten weiterhin (Abs. 2 Satz 2); die Betroffenen profitieren aber von der Herabsetzung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage. Absatz 3 ist erforderlich, um Begehren von Zivis abzuwehren, die über den Entlassungszeitpunkt hinaus Zivildienst leisten wollen, weil sie den einmal bezahlten Militärpflichtersatz nur rückerstattet erhalten, wenn sie sämtliche Zivildiensttage geleistet haben. Für freiwillige Zivildienstleistungen, die allein so begründet sind, bietet das ZDG keinen Raum. Die Zivis werden durch die Vollzugsstelle rechtzeitig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden.
10. Kapitel 2a. Abschnitt (Art. 83b)
Artikel 83b ist heute überflüssig, weil keine Zulassungsgesuche mehr hängig sind, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden.
Änderung anderer Erlasse:
1. Strafgesetzbuch Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m
Buchstabe l: In Artikel 12 Absatz 1 ZDG wird der Vollzugsstelle neu die Kompetenz zum Ausschluss von zivildienstpflichtigen Personen aus dem Zivildienst zugewiesen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist das Einsichtsrecht in das Strafregister notwendig, weshalb diese neue Aufgabe auch in den entsprechenden Katalog im Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss.
Buchstabe m: Da durch die Änderung von Artikel 19 ZDG die Vollzugsstelle nicht mehr die Eignung der Zivis für bestimmte Einsätze zu prüfen hat, sondern den Leumund der Zivis prüft, wenn das Pflichtenheft dies vorschreibt, muss diese Änderung auch hier nachvollzogen werden.
bis Art. 367 Abs. 4 und 4
Nach bisherigem Recht sind die Zugriffsrechte der Vollzugsstelle auf Strafregisterdaten zweigeteilt: Es besteht einerseits ein Online-Zugriff auf die Urteilsdaten für den Ausschluss von Zivis von der Zivildienstleistung und für die Beurteilung der Eignung für besondere Einsätze (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZDG; Art. 19 Abs. 3 ZDG; Art. 367 Abs. 2 Bst. j StGB). Andererseits ist die Einsichtnahme in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nur auf schriftliches Gesuch hin, mit Einwilligung der betroffenen Person, im Rahmen der Beurteilung der Eignung für besondere Einsätze möglich (Art. 19 Abs. 3 ZDG;
bis
Art. 367 Abs. 4 StGB).
Absatz 4: Mit der Revision von Artikel 12 ZDG erhält die Vollzugsstelle neu auch die Möglichkeit, für den vorübergehenden Ausschluss von der Zivildienstleistung Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren zu nehmen. Zudem ist die Einwilligung der betroffenen Person bei der Leumundsprüfung nicht mehr vorgesehen. Damit ist für beide Aufgabenbereiche der Vollzugsstelle das Einsichtsrecht gleich geregelt, eine Unterscheidung ist deshalb nicht mehr nötig. Somit kann der Vollzugsstelle der Online-Zugriff auf die Strafregisterdaten sowohl für Urteilsdaten als auch für Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren gewährt werden, und dies sowohl für den Ausschluss vom Zivildienst und von der Zivildienstleistung als auch für die Prüfung des Leumunds. Entsprechend wird Artikel 367 Absatz 4 um den Buchstaben j ergänzt.
bis
Absatz 4 : Da die Vollzugsstelle durch die Anpassung von Absatz 4 auch bei hängigen Strafverfah-
bis
ren Einsicht in das Strafregister nehmen kann, wird die Spezialregelung von Absatz 4 obsolet.
2. Militärstrafgesetz
Die Anpassung der Bestimmungen des MStG bezweckt die Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die Straflosigkeit und Strafbarkeit von Armeeangehörigen, die trotz Aufgebot nicht zu einer Militärdienstleistung einrücken und zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst zugelassen bzw. dienstuntauglich erklärt werden. Die bestehende gesetzliche Regelung sieht für den Dienstverweigerer in Artikel 81 Absatz 6 MStG eine umfassendere Straflosigkeit vor als jene für den Dienstversäumer in Artikel 82 Absatz 5 und in Artikel 83 Absatz 4 MStG. Dienstversäumer im Sinne von Artikel 82 MStG,