Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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die zum Zivildienst bzw. zum waffenlosen Dienst zugelassen werden, machen sich heute – anders als Dienstverweigerer – strafbar, sofern sie ihr Zulassungsgesuch nicht im Sinne von Artikel 17 ZDG rechtzeitig eingereicht hatten und deshalb verpflichtet blieben, die fragliche Militärdienstleistung zu erbringen. Die Voraussetzungen der Straflosigkeit sollen losgelöst von der Qualifikation als Dienstverweigerer oder Dienstversäumer gleich ausgestaltet werden. Der bestehende Übertretungsstraftatbestand von Artikel 84 MStG, Missachten eines Aufgebotes, ist dazu anzupassen.

Art. 81 Abs. 6, 82 Abs. 5 und 83 Abs. 4

Die Artikel 81 Absatz 6, 82 Absatz 5 und 83 Absatz 4 verweisen neu alle und im gleichen Umfang und Wortlaut auf den angepassten Artikel 84 MStG.

Art. 84

Im Zusammenhang mit der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Artikel 26 ZDV hat sich in der Praxis des militärischen Alltags zwingender Regelungsbedarf für die Voraussetzungen strafbaren Verhaltens in folgender Konstellation herausgestellt: Der Armeeangehörige, der sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht bzw. (erst) während des Militärdiensts einreicht, hat während der nun gesetzlich festgelegten anschliessenden Bedenkfrist von vier Wochen Dauer bis zur Behandlung seines Gesuchs bzw. bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber seine Militärdienstleistung weiterhin zu

erbringen (Art. 17 Abs. 1 2. Satz ZDG). Es kommt vor, dass die Betroffenen unmittelbar nach der Einreichung des Zulassungsgesuchs die Truppe eigenmächtig verlassen bzw. nicht zu dieser zurückkehren. Die strafrechtliche Folge dieser Konstellation wird durch die bisherige Regelung der Artikel 81 bis 84 MStG unzureichend abgedeckt und führt unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit zu einer stossenden Ungleichbehandlung von Armeeangehörigen, die während der Bedenkfrist ihren Militärdienst weiterhin leisten und den Abschluss der Behandlung ihres Gesuchs abwarten, und solchen, die dies nicht tun. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 84 MStG kann auch dieses Verhalten neu mit Busse bzw. disziplinarisch bestraft werden.

Die neue Fassung von Artikel 84 sieht bei Missachtung eines Aufgebots nur einen einzigen Fall der Straflosigkeit vor: Wenn die Einrückungsfähigkeit im Moment der Tatbegehung fehlt. Ansonsten wird die heutige partielle Rechtsungleichheit beseitigt, indem in allen Fällen (Verstoss gegen die Artikel 81- 83 sowie in der Folge Zivildienst, waffenloser Dienst oder Untauglichkeit) die Missachtung des Aufgebots sanktioniert und mit Busse bestraft wird. In leichten Fällen soll eine disziplinarische Bestrafung möglich sein.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) Art. 1a Abs. 1 Bst. o

Der neu vorgesehene Einführungstag der Vollzugsstelle, den ein Gesuchsteller vor der Zulassung absolvieren muss, entspricht den bisher im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) erwähnten Informationsveranstaltungen des Zivildienstes. Wer daran aufgrund einer Einladung der Vollzugsstelle teilnimmt, soll wie bisher bei der Militärversicherung versichert sein. Neu soll es gemäss revidiertem ZDG Vorsprachen bei der Vollzugsstelle geben. Bei entsprechendem Aufgebot soll hier ebenfalls Versicherungsschutz bestehen. Die übrigen Anpassungen sind terminologischer Natur.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die folgenden Schätzungen gelten für das Jahr 2016 und gehen von den folgenden Annahmen aus: Das revidierte MG und das revidierte ZDG treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Die zu leistenden Militärdiensttage werden von 260 auf 225 gesenkt, was aufgrund des Faktors 1,5 eine Reduktion um 52 Zivildiensttage zur Folge hat. Daraus ergibt sich die Prognose von 1,4 Millionen geleisteten Zivil-