Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten
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die Streichung der Entschädigung für die Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 2) und die Streichung der Möglichkeit des strafweisen Ausschlusses aus dem Zivildienst (Art. 72 Abs. 3).
Obwohl einzelne Massnahmen zur Steigerung der Qualität tendenziell einen Mehraufwand verursachen, werden die Optimierungen des Vollzugs und die Effizienzsteigerungsmassnahmen insgesamt kostendämpfend wirken.
Fazit
Die Reduktion der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage wird das weitere Wachstum der Vollzugskosten bremsen und auch dem Wachstum der Kosten der Erwerbsersatzordnung Grenzen setzen.
Die Mehreinnahmen bei der Abgabe der Einsatzbetriebe werden voraussichtlich die gesamten Mehrkosten kompensieren.
Weitere Anpassungen im Vollzug werden insgesamt tendenziell kostensenkend wirken.
Die Revision des ZDG ist damit insgesamt haushaltsneutral.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Exakte Prognosen zu den personellen Auswirkungen sind nicht möglich. Es ist anzunehmen, dass die Revisionsvorlage per Saldo keine personellen Auswirkungen hat: Ein erhöhter Personalbedarf in einzelnen Bereichen, insbesondere für die Ausbildung, wird kompensiert durch Effizienzsteigerungen im Vollzug und das gegenüber früheren Prognosen geringere Wachstum der Vollzugsmengen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Kantone und Gemeinden werden entlastet, wenn sie Zivis im Schulwesen einsetzen.
Die Revision von Artikel 4 ZDG stärkt Landwirtschaft und Berggebiete sowie die Vernetzung von Stadt und Land.
3.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Wenn aufgrund der kürzeren Dienstzeit in der Armee auch die Zahl der zu leistenden Zivildiensttage sinkt (vgl. Ziffer 3.1.1), entlastet dies im Vergleich zu heute die Arbeitgeber der Zivis und im Vergleich zu früheren Prognosen den Fonds der Erwerbsersatzordnung.
Die intensivierte Ausbildung der Zivis wird sich nicht nur auf den Nutzen der Einsätze in den Einsatzbetrieben, sondern auf das ganze berufliche und private Umfeld der Zivis positiv auswirken und damit der ganzen Gesellschaft zugutekommen.
Zivildiensteinsätze gemäss dem revidierten Artikel 4 Absatz 2 ZDG werden sich positiv auf Umwelt- und Naturschutz, Landschaft und Wald auswirken.
Die Tatsache, dass Zivis, die nicht in die Armee eingeteilt waren, 12 Jahre Zeit haben werden, um den Zivildienst zu leisten, kann die Koordination mit Ausbildung, Beruf und Familie erleichtern.
Zwei Änderungen des ZDG werden die Attraktivität des Zivildienstes für die Einsatzbetriebe leicht erhöhen:
a) Die im Grundsatz obligatorische Ausbildung (Art. 36 Abs. 1 ZDG) und die Intensivierung der Ausbildung werden generell die Qualität und den Nutzen der Zivildiensteinsätze steigern.
b) Finanziell werden rund 70 % der Einsatzbetriebe davon profitieren, dass die Entschädigung des Zivis mit 5 Franken pro Tag für die Privatunterkunft gestrichen wird (Art. 29 Abs. 2 ZDG).
Der Vollzug des Zivildienstes ist dringend auf neue Einsatzbetriebe und Einsatzplätze angewiesen. Aus diesem Grund darf unter dem Strich die Attraktivität des Zivildienstes für die Einsatzbetriebe nicht leiden. Deshalb soll die Erhöhung des Grundtarifs der Abgabe so gering sein, dass sie für die Einsatzbetriebe kaum ins Gewicht fällt. Insgesamt soll die Erhöhung des Grundtarifs für alle Einsatzbetriebe und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, geringer sein als 5 Franken pro Diensttag.