Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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Bei einer Erhöhung des Grundtarifs um 1 Franken und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, um 3 Franken pro Diensttag (vgl. Ziffer 3.1.1) werden per Saldo die Kosten der Zivildiensteinsätze zwar für eine Minderheit der Einsatzbetriebe leicht steigen, für die Mehrheit der Einsatzbetriebe jedoch leicht sinken. Die Änderung der finanziellen Belastung des einzelnen Einsatzbetriebs beträgt maximal 365 Franken pro Jahr.

Die Ausweitung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche und die Neuregelung der Auslandeinsätze werden die Attraktivität des Zivildienstes für potenzielle Gesuchsteller und für Zivis nicht steigern. Denn alle Einsätze sollen streng und anforderungsreich sein und wer Auslandeinsätze leisten will, wird künftig erhöhte Anforderungen erfüllen müssen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011–2015 (BBl 2012 481) noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015 (BBl 2012 7155) angekündigt.

Diese Revision erfolgt nach demselben Zeitplan wie die Revision des MG aufgrund der Weiterentwicklung der Armee (die Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee ist in der Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt). Ein Eckwert des Zivildienstes ist die möglichst exakte Gleichbehandlung von Zivis und Soldaten. Weil das revidierte MG per 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, muss auf diesen Zeitpunkt hin auch das revidierte ZDG in Kraft treten. Zudem führt das Mengenwachstum im Vollzug des Zivildienstes zu dringendem Handlungsbedarf auf Vollzugsebene. Der Vollzug funktioniert zwar in jeder Hinsicht gut, es zeichnet sich jedoch ein Mangel an Einsatzplätzen ab. Mit den vorgeschlagenen Optimierungen im Vollzug wird sichergestellt, dass auch künftig alle Zivildiensttage geleistet werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 59 Absatz 1 BV, der einen zivilen Ersatzdienst vorsieht. Die Zivildienstgesetzgebung ist Sache des Bundes. Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des ZDG sind verfassungskonform.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen.

5.3 Erlassform

Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

5.4 Weitere rechtliche Aspekte

5.4.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In den folgenden Artikeln sind neue Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vorgesehen: Artikel

bis

4 Absatz 2 , 7 Absatz 4, 17a Absatz 2 und 36 Absatz 2.