Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/92: Revision des Zivildienstgesetzes (Zivildienstgesetz, ZDG) · 29 Seiten

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1.2.3 Anpassungen des ZDG an die Agrarpolitik 2014-2017

Der umfassende Systemwechsel im Landwirtschaftsrecht (insbesondere das Direktzahlungssystem betreffend) erfordert eine Anpassung der Regeln für Zivildiensteinsätze in landwirtschaftlichen Betrieben. Bei der Anerkennung von Einsatzbetrieben wird nicht mehr darauf abgestellt, ob der landwirtschaftliche Betrieb unterstützungsbedürftig ist. Der Rahmen, in dem Zivildiensteinsätze geleistet wer-

bis

den dürfen, wird neu definiert (Art. 4 Abs. 2 und 2 ). Zivis können im Tätigkeitsbereich Landwirtschaft insbesondere dort zum Einsatz kommen, wo die landwirtschaftlichen Betriebe Biodiversitätsbeiträge, Kulturlandschaftsbeiträge oder Investitionshilfen für Strukturverbesserungen erhalten.

1.2.4 Die wichtigsten weiteren Revisionsvorschläge zur Optimierung des Vollzugs des Zivildienstes

Optimierungsbedarf ergibt sich aufgrund der Vollzugserfahrungen der letzten Jahre. Die Vollzugsmengen sind gewachsen. Der Vollzug ist dadurch umständlicher geworden. Er ist wo immer möglich weiter zu vereinfachen. Änderungen der bestehenden Rechtsgrundlagen drängen sich insbesondere bei folgenden Artikeln des ZDG auf:

− Artikel 3a, Ziele, und 4, Tätigkeitsbereiche: Es braucht dringend weitere Einsatzbetriebe und Ein-

satzplätze, weil die Zahl der Zivis und der zu leistenden Zivildiensttage weiter wächst und das Potenzial der bisherigen Tätigkeitsbereiche demnächst ausgeschöpft ist. Die Einführung des

«Schulwesens» als neuer Tätigkeitsbereich des Zivildienstes hat folgende Auswirkungen: Der Zivildienst leistet neu auch «Beiträge, um die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen» (Art. 3a), und in Artikel 4 Abs. 1 wird das Schulwesen als neuer Tätigkeitsbereich eingefügt. Zudem wird eine neue Rechtsgrundlage für Versuche in weiteren Tätigkeitsbereichen geschaffen, bis

um die Handlungsfreiheit der Vollzugsstelle zu erhöhen (Art. 4 Abs. 1 ).

− Artikel 7, Einsätze im Ausland: Der Artikel wird aufgrund von Gesprächen mit dem EDA neu for-

muliert. Sicherheitsfragen werden speziell angesprochen.

− Artikel 11, Ende der Zivildienstpflicht: Die Regeln zur vorzeitigen Entlassung werden präzisiert.

Neu erfolgt die vorzeitige Entlassung auch dann, wenn der Zivi gesundheitlich beeinträchtigt ist und deswegen für ihn keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht, oder wenn er aufgrund seines Gewaltpotenzials im Zivildienst untragbar geworden ist.

− Artikel 12, Ausschluss von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst, und 19, Vorbereitung

der Einsätze: Im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausschlusses von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst wird der Vollzugsstelle neu ein Einsichtsrecht in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren gewährt. Neu erhält die Vollzugsstelle zudem einen Online-Zugriff auf die Strafregisterdaten sowohl über Urteile als auch über hängige Strafverfahren (für den Ausschluss aus dem Zivildienst und von der Zivildienstleistung sowie für die Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze). Dazu sind entsprechende Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) erforderlich (Art. 365 und 367 StGB).

− Artikel 16 bis 18b, Zulassungsverfahren: Vor der Rekrutierung kann kein Gesuch mehr eingereicht

werden. An die Stelle des bisherigen Einführungskurses nach Zulassung tritt neu der Einführungstag vor Zulassung, der innert drei Monaten nach der Gesuchseinreichung besucht werden muss. Das militärische Kommando muss Gesuchstellern mit einem hängigen Gesuch den Besuch des Einführungstages während einer Militärdienstleistung erlauben.

− Artikel 19, Vorbereitung der Einsätze: Die Verantwortlichkeiten werden geklärt. Die Eignung des

Zivis wird durch den Einsatzbetrieb beurteilt. Die Vollzugsstelle überprüft in der Regel nur den Leumund und ob ein bisheriges Verhalten des Zivis gegen die Eignung für den nächsten Einsatz spricht. Begründete Zweifel an der Eignung erlauben der Vollzugsstelle die Verweigerung der Genehmigung der Einsatzvereinbarung.

− Artikel 29, Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person: Wer seine Privatunterkunft be-

nützt, erhält dafür künftig keine Entschädigung mehr. Diese Korrektur entlastet als Nebenwirkung einen grossen Teil der Einsatzbetriebe. Für Zivis wird die finanzielle Attraktivität des Zivildienstes weiter reduziert.