Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
Ziffer 124 Zone S3
Die Bestimmungen zur Zone S3 bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern bleiben im Wesentlichen unverändert. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern werden keine Zonen S3 mehr ausgeschieden.
Ziffer 125 Zonen Sh und Sm
Absatz1
Die Zonen Sh und Sm sollen das gefasste Wasser soweit schützen, dass es gegenüber den natürlichen Belastungen nicht in relevantem Mass zusätzlich qualitativ beeinträchtigt oder quantitativ gefährdet wird. Um dies zu erreichen, sollen sie verhindern, dass Anlagen erstellt bzw. Tätigkeiten ausgeübt werden, welche das Grundwasser verunreinigen oder die Hydrodynamik des Grundwassers beeinträchtigen.
Im Gegensatz zu den Grundwasserschutzzonen in Lockergesteinen oder schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern können die Zonen Sh und Sm hingegen in vielen Fällen nicht gewährleisten, dass Krankheitserreger jederzeit nur in unbedenklichen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen bzw. dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
Absatz 2
Als Kriterium für die Dimensionierung der Zonen Sh und Sm dient eine Beurteilung der Vulnerabilität (Empfindlichkeit) des Grundwassers gegen Einflüsse von aussen. Dabei ist für die Ausscheidung der Zone Sh insbesondere auf die Gefährdung der Trinkwassernutzung durch das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern zu achten. Gebiete innerhalb des Fassungseinzugsgebiets ohne gut ausgebildete, durchgehende Bodenschicht weisen in der Regel eine hohe Vulnerabilität aus und werden deshalb in der Regel als Sh ausgeschieden. Muss davon ausgegangen werden, dass trotz einer vorhandenen, gut ausgebildeten durchgehenden Bodenschicht auch das fachgerechte Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern die Trinkwassernutzung gefährden würde – weil diese Bodenschicht z.B. keine genügende Aufnahmekapazität für die ausgebrachten flüssigen Dünger aufweist – ist das Gebiet ebenfalls als Sh auszuscheiden. Für die Beurteilung der Vulnerabilität spielt also der Faktor Boden eine wichtigere Rolle als bisher. Dies soll in einer überarbeiteten Vollzugshilfe zur Ausscheidung der Schutzzonen in Karst-Grundwasserleitern konkret umschrieben werden.
Absatz 3
Gebiete mittlerer Vulnerabilität sind z.B. Flächen mit einer gut ausgebildeten durchgehenden Bodenschicht, die eine Schutzwirkung aufweist, welche eine Nutzung mittlerer Intensität zulässt, ohne die Trinkwassernutzung zu gefährden. Von diesen Flächen geht z.B. bei einer angepassten Anwendung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern oder Pflanzenschutzmitteln sowie bei der Lagerung von geschlagenem Holz oder der Versickerung von behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen in einer dafür konzipierten Versickerungsanlage keine Gefährdung für die Trinkwassernutzung aus.
Gebiete geringer Vulnerabilität – und somit ausserhalb der Grundwasserschutzzonen – sind solche, bei denen ein Schutzniveau gewährleistet ist (z.B. über eine entsprechend gut ausgebildete Bodenschicht), das eine intensivere Nutzung zulässt, ohne die Trinkwassernutzung zu gefährden.
Ziffer 2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
Ziffer 221 Zone S3
Absatz 1 Buchstabe b
Einbauten unterhalb des maximalen Grundwasserspiegels, welche nur vernachlässigbare Auswirkungen auf das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters haben und deshalb aus der Sicht des quantitativen Grundwasserschutzes nicht nachteilig sind, wie zum Beispiel einzelne Pfähle für die Fundation von Masten für Hochspannungsleitungen, können aus wichtigen Gründen von der Behörde zugelassen werden. Die
22/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796