Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
ausgewählter Substanzen überprüft. Diese Substanzen sind bezüglich ihrer chemischphysikalischen Eigenschaften mit der Vielzahl von Stoffen vergleichbar, die täglich und verbreitet insbesondere in Privathaushalten angewendet werden und ins häusliche Abwasser gelangen. Sie werden durch die ARA heute nicht oder nur teilweise entfernt und gelangen mit dem gereinigten Abwasser ununterbrochen in die Oberflächengewässer. Im Weiteren werden sie sehr verbreitet in kommunalen Abwässern der Schweiz nachgewiesen und sind durch spezialisierte Labors mit breit akzeptierten und genügend empfindlichen Methoden routinemässig analysierbar. Der Gebrauch und das Vorkommen von Chemikalien unterliegen gegenwärtig einer rapiden Entwicklung. Daher ist vorgesehen die Substanzen zur Messung des Reinigungseffektes in einer Verordnung des UVEK festzulegen. Damit können aufgrund von mit Sicherheit zu erwartenden Änderungen rasch Anpassungen vorgenommen werden. Das Verfahren der Mitwirkung der Öffentlichkeit und der betroffenen Bundesämter wird bei dieser Verordnung des UVEK demjenigen bei Verordnungen des Bundesrates entsprechen.
Stoffname Stoffgruppe
Amisulprid Arzneimittelwirkstoff
Carbamazepin Arzneimittelwirkstoff
Citalopram Arzneimittelwirkstoff
Sehr gut Clarithromycin Arzneimittelwirkstoff
eliminierbare Stoffe Diclofenac Arzneimittelwirkstoff
Hydrochlorothiazid Arzneimittelwirkstoff
Metoprolol Arzneimittelwirkstoff
Venlafaxin Arzneimittelwirkstoff
Benzotriazol Korrosionsschutz
Gut eliminierbare Candesartan Arzneimittelwirkstoff
Stoffe Irbesartan Arzneimittelwirkstoff
Mecoprop Biozid, PSM
Tabelle 1 Substanzen zur Messung des Reinigungseffektes
Es werden insgesamt zwölf Substanzen vorgeschlagen (Tabelle 1). Bei der Erarbeitung und wiederholten Überprüfung der Stoffliste zeigte sich, dass sich insbesondere die Arzneimittelwirkstoffe aufgrund ihrer Verbreitung sehr gut zur Überwachung des Reinigungseffektes eignen. Es konnten bisher keine geeigneten weiteren Alternativen aus anderen Stoffgruppen (wie z.B. Biozide, Industriechemikalien) gefunden werden. Aus diesen Stoffen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Messung des Reinigungseffektes insgesamt mindestens sechs Stoffe auswählen. Durch diese Auswahl ist eine genügende Flexibilität gewährleistet und der Reinigungseffekt kann auch überwacht werden, wenn einzelne der zwölf Stoffe im Abwasser einer bestimmten ARA nicht vorkommen. Die zwölf Stoffe sind bezüglich ihrer Eliminierbarkeit in die zwei Gruppen "sehr gut eliminierbar" und "gut eliminierbar" eingeteilt: Die sehr gut eliminierbaren Stoffe werden durch die Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe selbst bei suboptimalem Betrieb zu über 80 Prozent aus dem Abwasser entfernt. Die zweite Gruppe der gut eliminierbaren Stoffe wird jedoch nur bei optimalem Betrieb der Massnahmen zu mehr als 80 Prozent aus dem Abwasser entfernt. Aus der Gruppe der sehr gut eliminierbaren Stoffe müssen mindestens vier und aus der Gruppe der gut abbaubaren Stoffe mindestens zwei Stoffe ausgewählt werden. Bei der Ermittlung des Reinigungseffektes ist das arithmetische Mittel des Reinigungseffektes der sechs Einzelstoffe massgeblich. Dadurch wird sichergestellt, dass mit der Einhaltung des Reinigungseffektes von 80 Prozent ein breites Spektrum an organischen Spurenstoffen aus dem Abwasser entfernt wird und auch ein optimaler Betrieb gewährleistet ist.
Folgende ARA müssen die Anforderung des Reinigungseffektes von 80 Prozent für organische Spurenstoffe einhalten:
• ARA mit mehr als 80 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern. Wer-
den diese ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe ausgebaut, werden die in Ge-
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