Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Der Begriff „Fassungsbereich“ zur Bezeichnung der Zone S1 wird nicht mehr verwendet, da die Zone S1 auch um Schluckstellen, entfernt von der Fassung, ausgeschieden wird. Die Begriffe „engere“ und „weitere“ Schutzzone werden der Einfachheit halber auch nicht mehr verwendet.

Absatz 2

Der Grundsatz, dass für die Dimensionierung der Schutzzonen bei Förderbrunnen von der Wassermenge auszugehen ist, die höchstens entnommen werden darf (insbesondere konzessionierte Entnahmemenge), gilt für alle Typen von Grundwasserleitern.

Ziffer 122 Zone S1

Die Zone S1 wird in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern auch um

Schluckstellen ausgeschieden, d.h. um geologische Stellen, bei denen das Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund entwässert. Allerdings nur, wenn von diesen Schluckstellen eine Gefährdung für die Trinkwassernutzung ausgeht (Absätze 2 und 3). Ob eine solche Gefährdung im konkreten Fall vorliegt, ist aufgrund von Kriterien wie Grösse, versickerndes Wasservolumen, schnelle Verbindung zur Fassung usw. zu beurteilen.

Ziffer 123 Zone S2

Absatz 1 und Absatz 2

Bei allen Grundwasserleitern soll die Zone S2 eine Verunreinigung im Nahbereich der Fassung bzw. eine Behinderung des Grundwasserzuflusses verhindern. Bei Lockergesteinen oder schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll die Zone S2 zudem verhindern, dass Krankheitserreger oder Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in einer grösseren, die Trinkwassernutzung gefährdenden Menge in die Fassung oder Anreicherungsanlage gelangen. Bei diesen Grundwasserleitern reicht die Kombination aus Filterwirkung der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Grundwasserleiters sowie der mindestens 10 Tage dauernden Fliesszeit des ausserhalb der Zone S2 versickernden Wassers, um diesen Zweck zu erfüllen. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-

Grundwasserleitern kann die Zone S2 dies meist nicht sicherstellen, da die Filterwirkung der Überdeckung und des Grundwasserleiters in der Regel für einen wirkungsvollen Rückhalt von Stoffen und Krankheitserregern zu gering ist. Die Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers ist so hoch, dass auch kein wesentlicher Abbau von Stoffen und Krankheitserregern im Untergrund stattfindet und somit die Mehrzahl der ins Grundwasser gelangten Krankheitserreger bis zur Ankunft in der Fassung überlebt.

Absatz 3

Die Zone S2 wird nur bei der Grundwasserfassung ausgeschieden und nicht um die S1 bei den Schluckstellen.

Für stark heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter gilt für die Dimensionierung der Zone S2 nur die Anforderung, wonach der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m betragen muss (mit einer möglichen Ausnahme im Falle eines gleichwertigen Schutzes durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten auch bei kleinerer Schutzzone). Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern gilt diese Anforderung auch, zusätzlich besteht aber wie bisher die Anforderung, wonach die Fliessdauer des Grundwassers in der Zone S2 mindestens 10 Tage betragen muss. Die 10-Tage-Verweildauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung soll aber neu für jeden hydrologischen Zustand gelten, d.h. es ist nicht, wie bis anhin, nur von einem niedrigen Wasserstand auszugehen. In der Tat gibt es Standorte, bei denen Fliessgeschwindigkeit und Anströmrichtung je nach hydrologischer Situation erheblich variieren. An solchen Standorten müssen für die Dimensionierung der Zone S2 alle Situationen, insbesondere ungünstige, berücksichtigt werden. Die Aufenthaltszeit des Wassers im ungesättigten Untergrund wird dabei wie schon bis anhin nicht berücksichtigt.

21/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796