Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Absatz 4

Bevor die Behörde eine Massnahme zur Elimination von organischen Spurenstoffen anordnet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft die Massnahme im Hinblick auf die Subventionierung darauf, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügt. Damit kann sichergestellt werden, dass die Behörde keine ungenügenden und nicht subventionsfähigen Massnahmen anordnet und somit Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.

Erst nach erfolgter Anordnung der Massnahme (und somit nach Durchlaufen allfälliger Rechtsmittelverfahren) reicht der Kanton das Gesuch um Finanzierung beim BAFU ein. Dieses sichert dem Kanton die Abgeltung zu. Die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten werden vor Bauausführung aufgrund des Kostenvoranschlages mit Hilfe einer Vollzugshilfe des Bundes bestimmt. Erst nach erfolgter Zusicherung können die Massnahmen umgesetzt werden (Art. 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1).

Der Kanton stellt beim BAFU nach Realisierung der Massnahmen ein Gesuch um Auszahlung der Abgeltungen. Dieses Gesuch beinhaltet die vom Kanton kontrollierte Kostenabrechnung über die geleisteten Arbeiten. Abgeltungen können entsprechend dem Baufortschritt geleistet werden, d.h. Teilzahlungen sind möglich, sobald ein Teil der Leistung erbracht ist. Bei der Schlusszahlung muss zusätzlich zur Schlussabrechnung eine Dokumentation des ausgeführten Werkes vorliegen.

Im Übrigen gelten die Regelungen von Artikel 61c bis 61f GSchV zum Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall sowie die Grundsätze zu den anrechenbaren Kosten von Artikel 58 GSchV.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

Absatz 1

Die Kantone sorgen dafür, dass bis spätestens am 31. Dezember 2035 bei allen Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, mit deren baulichen Umsetzung begonnen wurde. Nur Massnahmen, mit deren Umsetzung bis dann begonnen wurde, sind abgeltungsberechtigt (Art. 61a Abs. 2 GSchG). Die Kantone legen den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV nach der Dringlichkeit fest. Die ARA kann die Massnahmen somit auch vor diesem Zeitpunkt umsetzen. Sie berücksichtigen bei der Festlegung dieses Zeitpunktes neben den Sanierungs- und Erneuerungszyklen auch die Grösse der Abwasserreinigungsanlagen, die Höhe des Abwasseranteils und die Länge der Fliessstrecke im Gewässer, die durch die Abwassereinleitung beeinflusst ist. Die Gesuchstellung um Bundesabgeltungen durch die Kantone richtet sich nach der zeitlichen Umsetzung der Massnahmen.

Absatz 2

Die Kantone müssen die nach bisherigem Recht ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht überarbeiten, wenn die bisherigen Schutzzonen einen mindestens gleichwertigen Schutz wie die neuen Zonen Sh und Sm gewährleisten. Dies gilt auch bei kleinen Anpassungen der Schutzzonen und deren Reglemente, bei denen der notwendige Schutz der Fassungen gewährleistet bleibt. Diese Übergangsbestimmung ist zeitlich nicht befristet, d.h. solche Schutzzonen können auf unbestimmte Zeit weiterbestehen. Damit kann eine unnötige Belastung der kantonalen Vollzugsbehörden und der Inhaber und Inhaberinnen von Grundwasserfassungen vermieden werden.

Inkrafttreten

Die Anpassung der GSchV tritt wie die am 21. März 2014 beschlossene Änderung des GSchG am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Anforderungen bezüglich Elimination von organischen Spurenstoffen an Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern an Fliessgewässern, die in ökologisch sensiblen Gebieten liegen oder für die Trinkwasserversorgung wichtig sind, treten abweichend von den übrigen Änderungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Grund für das um fünf Jahre verzögerte Inkrafttreten ist, dass damit eine zeitliche Staffelung der

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