Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Spezialfinanzierung wurde der erwartete zeitliche Verlauf der Einnahmen aus der Abwasserabgabe, der Ausgaben für die Abgeltungen der Erstinvestitionen und der Vermögensstand der Spezialfinanzierung abgeschätzt. Bei der Schätzung der jährlich erwarteten Gebühreneinnahmen durch die Spezialfinanzierung wurde die Abgabebefreiung für ARA, die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen getroffen haben, berücksichtigt. Die Abgabebefreiung führt zu einer Abnahme der erwarteten Einnahmen mit zunehmender Dauer der Abgabeerhebung. Es ist notwendig, zu Beginn der Abgabeerhebung den maximalen Abgabesatz von 9 Franken zu erheben. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Abgabesatz reduziert werden, z.B. ab 2029 auf 6 Franken und ab 2033 auf 4 Franken. Nach Abschluss des Ausbaus der ARA wird keine Abgabe mehr erhoben.

Die anderen Anpassungen der GSchV haben für den Bund keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Auswirkungen

4.2 Auswirkungen für die Kantone

Die Umsetzung der Änderung der Gewässerschutzverordnung wird nur bei den stark betroffenen Kantonen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist in den ersten Jahren nach Inkrafttreten 50 Stellenprozente in Anspruch nehmen. Dieser vorübergehende Zusatzaufwand wird vor allem bei den Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe für die Planung und Umsetzung der Massnahmen und die Beratung der Inhaber der ARA anfallen.

Die Anpassungen im Anhang 2 GSchV bezüglich Wasserqualität führen zu keiner Verschärfung des heutigen Rechts. Sie stellen eine Präzisierung dar und sollen den Kantonen verbesserte Grundlagen für einen einheitlichen und pragmatischeren Vollzug des Gewässerschutzrechts liefern. Erleichterungen und Mehraufwand im Vollzug werden sich dabei ausgleichen.

Die Vorlage bringt für die Kantone mit stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasservorkommen mittelfristig eine erhebliche Erleichterung im Vollzug des Grundwasserschutzes. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann das Grundwasser in diesen Gebieten den natürlichen Voraussetzungen entsprechend angemessen geschützt werden ohne dabei die relevanten Nutzungen in Siedlung, Landwirtschaft und Gewerbe unnötig einzuschränken. Viele heute praktisch unlösbare Nutzungskonflikte können mit der Anpassung bereinigt werden und in ihrem Bestand bedrohte Grundwasserfassungen können erhalten bleiben. Eine unnötige Belastung der kantonalen Vollzugsbehörden und der Inhaber und Inhaberinnen von Grundwasserfassungen kann durch die unbefristete Übergangsbestimmung vermieden werden, wonach die bereits bestehenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht überarbeitet werden müssen, wenn sie nach bisherigem Recht ausgeschieden wurden.

Die Umsetzung der Änderungen wird durch einen vom Bund organisierten Erfahrungsaustausch der Kantone koordiniert. Dabei können geeignete Entscheidungshilfen z.B. in Form von Informationsblättern erarbeitet werden. So soll der Vollzug durch die Kantone massgeblich unterstützt werden.

4.3 Weitere Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind relativ gering. Zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für den Ausbau und den Betrieb der neuen Reinigungsstufe zur Elimination der Spurenstoffe auf ARA. Diese Mehrkosten liegen jedoch im Bereich der heutigen Gebührenunterschiede zwischen den verschiedenen ARA, die sich aus lokalen Gegebenheiten (z.B. Verfahrenswahl) ergeben. Die Kosten der von den Massnahmen betroffenen Anlagen werden über die vorgesehenen Abgeltungen teilweise ausgeglichen. Da die Abwasserabgabe dem Verursacherprinzip entspricht und somit externe Kosten internalisiert, ist die Massnahme aus volkswirtschaftlicher Sicht positiv zu werten.

Die Auswirkungen der Massnahmen bei ARA und der Anpassungen im Bereich Wasserqualität auf die natürliche Vielfalt sind positiv. Es kann davon ausgegangen werden, dass in stark abwasserbelasteten Fliessgewässern und in stark durch diffuse Einträge von Stoffen beein-

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