Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. In Notlagen sind diese Böden im Gewässerraum als letzte zur (vorübergehenden) intensiven Bewirtschaftung beizuziehen, sofern ein entsprechender Bundesratsbeschluss vorliegt. Ein solcher ist gemäss Art. 5 GSchG möglich. Notwendig kann eine solche intensive Bewirtschaftung nur dann sein, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Erhaltung der Ernährungssicherheit, insbesondere die Bewirtschaftung von Böden ausserhalb des Gewässerraums, ausgeschöpft sind.

Für effektive Verluste von ackerfähigem Kulturland im Gewässerraum – d.h. Verlust der Bodenfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion oder durch konkrete Revitalisierungsprojekte – soll hingegen gemäss Absatz 2 von Artikel 41cbisGSchV grundsätzlich losgelöst vom Projektverfahren Ersatz geleistet werden. Erosion, die nicht näher als 3m an den Rand des Gewässerraumes reicht, ist in der Regel nicht unverhältnismässig und damit zu tolerieren. Nach grösseren Hochwasserereignissen mit umfangreichen Ufererosionen ist im Einzelfall zu beurteilen, wie mit der erodierten Flächen umzugehen und ob der Gewässerraum anzupassen ist. Als flankierende Massnahmen zur Kompensation des Verlustes dieser Böden bei Revitalisierungen haben die Kantone die Möglichkeit, zusätzlich zu bereits heute bestehenden Kompensationsmöglichkeiten (z.B. Auszonungen, Erhebung von Flächen, die bisher noch nicht erhoben worden sind) Böden zu FFF aufzuwerten. Sie können im Umfang der im Gewässerraum effektiv eingetretenen Verluste Gebiete bezeichnen, in denen die Aufwertung vorgenommen werden soll. Um als Ersatzflächen gelten zu können, muss sichergestellt sein, dass diese Gebiete innerhalb von zehn Jahren nach deren Bezeichnung durch entsprechende Massnahmen FFF-Qualität erreichen.

Artikel 45 Absatz 5 Vollzug durch Kantone und Bund

Das UVEK soll neu die Kompetenz erhalten, in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 bei Bedarf neue numerische Anforderungen an die Wasserqualität für Stoffe zu erlassen sowie bestehende zu ändern oder aufzuheben (vgl. auch Kap. 1.2.2 vorne). Damit soll ein vereinfachtes Verfahren für die regelmässige Überprüfung und ggf. erforderliche Änderung numerischer Anforderungen an anthropogene Stoffe aufgrund neuer Erkenntnisse ermöglicht werden. Ein analoges Verfahren gibt es auch für die Listen der Toleranz- und Grenzwerte im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Januar 1995 (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV, SR 817.021.23). Der Mitwirkungsprozess für Änderungen der numerischen Anforderungen entspricht dem üblichen Verfahren bei Verordnungsänderungen, d.h. es finden die nötigen Ämterkonsultationen und eine Anhörung der interessierten Kreise statt.

Die regelmässige Überprüfung der Stoffe und der numerischen Anforderungen soll mindestens alle 10 Jahre erfolgen.

In Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f soll für Oberflächengewässer das Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG) so konkretisiert werden, dass daraus die Kriterien zur Herleitung der neuen bzw. zur allfälligen Anpassung der bestehenden numerischen Anforderungen in Fliessgewässern abgeleitet werden können. Diese numerischen Anforderungen sollen für alle Stoffe nach einheitlichen Kriterien, unabhängig von unterschiedlichen Zulassungsverfahren, Verwendungszweck oder Herkunft der Stoffe, einzig im Hinblick auf deren ökotoxikologische Wirkung auf empfindliche Gewässerorganismen hergeleitet werden (vgl. Kap. 1.2.2 und Erläuterungen zu Anh. 2 Ziff. 12 Abs. 5).

Für die Festlegung numerischer Anforderungen im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, muss in erster Linie der Grundsatz gelten, dass numerische Anforderungen wenn immer möglich deutlich tiefer sein sollen, als Toleranz- oder Grenzwerte des Lebensmittelrechts für Trinkwasser. Dieser Grundsatz ergibt sich aus den Besonderheiten des in der Regel sehr trägen Systems Grundwasser. Eine Grundwasserverunreinigung mit schlecht abbaubaren (persistenten) Stoffen erfolgt oft schleichend und es dauert meist Jahre bis Jahrzehnte, bis eine solche Verunreinigung wieder beseitigt ist. Die Vollzugsbehörden müssen daher im Sinne des Vorsorgeprinzips frühzeitig eingreifen können, bevor lebensmittelrechtliche Werte erreicht oder gar überschritten sind. Zum Entscheid, ob eine numerische Anforderung festgelegt werden soll und zur Bestimmung der numeri-

12/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796