Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

schen Anforderung sollen insbesondere die Toleranz- und Grenzwerte des Lebensmittelrechts, internationale Normen (z.B. WHO-Guidelines), die Ursachen (z.B. Verwendungsart des Stoffes), das Ausmass und die Häufigkeit der Verunreinigungen sowie Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit möglicher Reduktionsmassnahmen berücksichtigt werden.

Artikel 51 Absatz 1 Einleitungssatz

Die Kurzbezeichnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) wird neu bereits in Artikel 45 Absatz 5 GSchV eingeführt.

Deshalb wird im Einleitungssatz von Artikel 51 neu nur noch die Bezeichnung „Departement“ verwendet.

Artikel 51a Abgabesatz

Der Abgabesatz wird bei 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner festgelegt. Massgeblich ist die Anzahl angeschlossener, ständig wohnhafter Einwohnerinnen und Einwohner im ARA-Einzugsgebiet zum Zeitpunkt des 1. Januars des für die Berechnung massgeblichen Jahres. Sofern die Finanzierung der Massnahmen gesichert ist, wird der Abgabesatz zu einem späteren Zeitpunkt reduziert. Spätestens Ende 2040 wird keine Abgabe mehr erhoben. Der Bund informiert regelmässig über den Vermögensstand der Spezialfinanzierung, den Stand der Verpflichtungen und über Prognosen bezüglich zukünftiger Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 51b Angaben der Kantone

Die Kantone müssen dem BAFU gewisse Angaben liefern, damit der Bund die Abgabe erheben kann.

Gemäss Buchstabe a müssen die Kantone dem BAFU jährlich bis zum 31. März für alle zentralen ARA die an die Anlagen angeschlossenen, ständig wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner melden. Die Datenquellen sind die Betriebsdaten der ARA und Gemeindestatistiken. Für die meisten ARA werden heute schon periodisch verschiedene Kennzahlen entsprechend den Empfehlungen des Verbandes der Schweizerischen Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und der Fachorganisation Kommunale Infrastruktur (KI) (vormals Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt des schweizerischen Städteverbandes) erhoben. Bei der neuen Meldepflicht soll auf diese bereits weitgehend etablierte periodische Erhebung der Fachverbände aufgebaut werden.

Buchstabe b regelt die Einreichung der Schlussabrechnung durch den Kanton beim BAFU. Gemäss Artikel 60b GSchG müssen die Inhaber von ARA die Schlussabrechnung über die getätigten Investitionen für die Subventionierung der getroffenen Massnahmen bis am 30. September eines Kalenderjahres beim Kanton einreichen, damit sie ab dem Folgejahr von der Abgabe befreit sind. Die Kantone müssen diese Schlussabrechnung prüfen und bis zum 31. Oktober desselben Jahres zusammen mit ihrem Gesuch um Abgeltung der Massnahmen beim Bund einreichen. Dies ist notwendig, damit der Bund bis zum Ende des Kalenderjahres die getroffenen Investitionen und somit die Berechtigung zur Abgabebefreiung überprüfen kann. Bei der eingereichten Schlussabrechnung für die Subventionierung muss es sich um die definitive Abrechnung handeln, da die Subventionierung nicht gestützt auf provisorische Angaben erfolgen kann.

Artikel 51c Erhebung der Abgabe

Absatz 1

Das BAFU stellt den abgabepflichtigen ARA-Inhabern die Abgabe für das laufende Kalenderjahr jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Der Abgabebetrag wird anhand der gemäss Artikel 51b GSchV gemeldeten an die ARA angeschlossenen, ständig wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner berechnet. Wurden keine Daten gemeldet, dann werden die angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner durch das BAFU eingeschätzt. Die ARA überbinden die Kosten für die Abgabe gemäss Artikel 60b Absatz 5 GSchG auf die Verursacher. Der Bund empfiehlt die Anwendung der bestehenden Gebührenmodelle der ARA.

Wenn der Abgabepflichtige die Rechnung bestreiten will, erlässt das BAFU eine anfechtbare Gebührenverfügung.

13/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796