Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

zungseinschränkungen die wirtschaftliche Entwicklung und das Leben der lokalen Bevölkerung massiv einschränken würden, ohne dass dabei die in den Zonen S2 und S3 vorgesehene Schutzwirkung wirklich erreicht würde (vgl. oben). In diesen Fällen kann der planerische Schutz allein die Trinkwasserqualität nicht genügend sicherstellen und eine Trinkwasseraufbereitung ist trotz aller Schutzmassnahmen oft unumgänglich.

Neu soll daher in Anhang 4 GSchV bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auch hinsichtlich der Schutzziele und der dafür erforderlichen Nutzungsbeschränkungen unterschieden werden zwischen:

• Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern sowie

• stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern.

Für Lockergesteins- und schwach heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter bleibt dabei die bisherige, bewährte Regelung weitestgehend unverändert.

Unter die schwach heterogenen Karst-Grundwasserleiter fallen Grundwasserleiter in verkarstungsfähigen Gesteinen, die jedoch effektiv nicht oder nur schwach verkarstet sind (z.B. oft in Kieselkalken oder im Dolomitgestein). Solche Grundwasserleiter zeichnen sich häufig durch kleinere Einzugsgebiete respektive Fassungen mit geringer Quellschüttung aus.

Demgegenüber werden in der GSchV unter stark heterogenen Karst-Grundwasserleitern solche Grundwasserleiter verstanden, die das typische Karst-Verhalten mit hohen Fliessgeschwindigkeiten, ausgedehntem Karstnetz sowie starken und raschen Schwankungen der Schüttung zeigen (vgl. auch die Definition der Karstgrundwasserleiter auf Seite 14 der Praxishilfe Kartierung der Vulnerabilität in Karstgebieten (Methode EPIK), BUWAL 1998; zitiert nach Jeannin et al. 1993).

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle entscheidet im Einzelfall aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse, ob der Grundwasserleiter als schwach oder stark heterogen einzustufen ist und legt somit fest, welche Kriterien für die Ausscheidung der Schutzzone zur Anwendung gelangen (Fliesszeit bzw. Vulnerabilität). Die Vorgehensweise zur Abgrenzung zwischen stark und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Gesteinsgrundwasserleitern– insbesondere im Hinblick auf das Quellverhalten – ist in der Praxishilfe „Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern“ (BUWAL und BWG, 2003) beschrieben.

Die Regelung für stark heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter wird so angepasst, dass die in der Praxis erkannten Probleme weitgehend gelöst werden können, ohne dass dabei ein effektiver Schutz des Grundwassers aufgegeben wird. Wie bisher sollen eine Zone S1 sowie eine Zone S2 – diese allerdings neu nur noch mit einer minimalen Ausdehnung – zum direkten Schutz der Fassung ausgeschieden werden. Innerhalb des Fassungseinzugsgebiets wird zudem jeweils eine Zone S1 um diejenigen Schluckstellen2 ausgeschieden, welche direkt mit der Fassung in Verbindung stehen und von welchen eine Gefahr für das genutzte Grundwasser ausgehen kann. Eine Zone S3 wird nicht mehr ausgeschieden. Neu werden an Stelle der bis anhin grossflächig ausgeschiedenen Schutzzonen S3 und S2 die spezifischen Schutzzonen Sm und Sh ausgeschieden. Sie umfassen innerhalb des Fassungseinzugsgebiets die Gebiete mittlerer (Sm) bzw. hoher (Sh) Vulnerabilität.

In diesen spezifischen Schutzzonen gelten neu Nutzungseinschränkungen, welche die Besonderheiten von Schutzzonen in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern berücksichtigen. Insbesondere können neu in Gebieten hoher Vulnerabilität (bis anhin meist der Zone S2 zugeordnet) auch ohne Nachweis wichtiger Gründe Anlagen zugelassen werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung – allenfalls mit geeigneten Auflagen und Massnahmen – ausgeschlossen werden kann.

2 auch als Schwinden, Bachschwinden, Schlucklöcher, Ponore usw. bezeichnet 7/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796