Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
Einreichung der Gesuche um Abgeltungen erreicht wird und die aus gesamtschweizerischer Sicht prioritären Massnahmen bei grösseren ARA vorgängig angegangen werden.
Anhang 2 Anforderungen an die Wasserqualität
Ziffer 1 Oberirdische Gewässer
Ziffer 11 Allgemeine Anforderungen
Absatz 1 Buchstabe f
Das Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG), soll in den allgemeinen Anforderungen an die Wasserqualität für oberirdische Gewässer in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 GSchV mit einem neuen Buchstaben f für stoffliche Verunreinigungen konkretisiert werden. Die neue Anforderung besagt, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen dürfen. Das heisst auch, dass die Stoffe Struktur und Funktion aquatischer Ökosysteme nicht beeinträchtigen. Die Anforderung bezieht sich auf Beeinträchtigungen durch Einzelstoffe und Stoffmischungen.
Diese neue allgemeine Anforderung soll für gewässerrelevante Stoffe (vgl. Kapitel 1.2.2) in einem späteren Schritt durch numerische Anforderungen an Fliessgewässer in Ziffer 12 Absatz 5 GSchV konkretisiert werden (vgl. Erläuterung zu Art. 45 Abs. 5).
Ziffer 12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer
Absatz 1 Buchstabe b
Die allgemeine Anforderung an die Wasserqualität für Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen wird der Formulierung der neuen allgemeinen Anforderung für stoffliche Verunreinigungen (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV) angepasst. Das heisst, es wird neu festgehalten, dass die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen zusätzlich zu Fortpflanzung und Entwicklung auch die Gesundheit empfindlicher Organismen nicht beeinträchtigen dürfen.
Absatz 5 Parameter Nr. 12
Damit die numerischen Anforderungen auch für organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) gemäss der allgemeinen Anforderung von Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f GSchV und nach den gleichen Regeln wie für alle anderen zu regelnden Stoffe hergeleitet werden können, muss der Vorbehalt von abweichenden Werten, die im Rahmen des jeweiligen Zulassungsverfahrens festgelegt werden, geändert werden.
Am Grundsatz, dass entweder eine numerische Anforderung von 0,1 μg/l je Einzelstoff gilt, oder aber abweichende Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen, ändert sich somit nichts. Die Änderung betrifft nur das Herleitungsverfahren für abweichende Werte, so dass ein für alle Stoffe identisches Vorgehen gemäss dem oben beschriebenen Verfahren ermöglicht wird.
Es ist nicht vorgesehen, für alle in der Schweiz zugelassenen Pestizid-Wirkstoffe von 0,1 μg/l abweichende Anforderungen festzulegen. Einzelstoffbeurteilungen sollen durchgeführt werden für Wirkstoffe, die in der Schweiz verbreitet in Fliessgewässern vorkommen (insbesondere wenn sie die allgemeingültige numerische Anforderung von 0,1 μg/l für organische Pestizide nicht erfüllen) oder für Wirkstoffe, von denen bekannt ist, dass sie in Fliessgewässern in Konzentrationen vorkommen, die empfindliche Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen können. Unter Anwendung dieser Kriterien wurden bereits 40 Pestizide ausgewählt, für die aktuell im Auftrag des BAFU Vorschläge für numerische Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der verbalen Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f GSchV hergeleitet werden, unter Anwendung des entsprechenden Leitfadens der Europäischen Union (Technical Guidance Document For Deriving Environmental Quality Standards. Guidance Document No. 27. European Communities, 2011. ISBN: 978-92-79- 16228-2). Diese Arbeiten werden von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Industrie, Bund und kantonalen Gewässerschutzfachstellen begleitet. Die Aufnahme dieser Stoffe und der entsprechend hergeleiteten numerischen Anforderungen in die Tabelle von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 GSchV soll geprüft werden.
16/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796