Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

1.2.4 Gewässerraum

Im Zusammenhang mit dem Gewässerraum sorgen fünf zusätzliche Regelungen für Klärung und einen einheitlichen Vollzug. Es handelt sich um die Möglichkeit des Verzichts der Gewässerraumausscheidung bei sehr kleinen Fliessgewässern, um Ausnahmeregelungen für das Anlegen von land- und forstwirtschaftlichen Güterwegen bei topografisch beschränkten Platzverhältnissen und für Anlagen für die Wasserentnahme und –einleitung, um die Bestandesgarantie für bestimmte Dauerkulturen im Gewässerraum und um die Anrechenbarkeit von ackerfähigem Kulturland im Gewässerraum ans kantonale Fruchtfolgeflächen-Kontingent.

Wie bei den grossen Fliessgewässern erhalten die Kantone auch bei den sehr kleinen

Fliessgewässern mehr Handlungsspielraum bei der Ausscheidung des Gewässerraums.

Soweit keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen, kann auf die Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Fliessgewässern verzichtet werden.

Wo natürlicherweise die standörtlichen Platzverhältnisse beschränkt sind und verschiedene Interessen an der Nutzung der begrenzten Fläche bestehen (insbesondere Interessen an Verkehrs- und anderen Infrastrukturanlagen sowie der landwirtschaftlichen Nutzung), können neu unter bestimmten Voraussetzungen im Gewässerraum auch land- und forstwirtschaftliche Güterwege bewilligt werden, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sollen ausserdem neu im Gewässerraum Anlagen bewilligungsfähig sein, die der Wasserentnahme und –einleitung dienen, z.B. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Bewässerung), zur Wärmenutzung oder zu Kühlzwecken.

Im Rahmen der Anhörung zur Änderung der GSchV haben die Kantone vom Bund Vorgaben zur Umsetzung von Artikel 36a Absatz 3 GSchG gefordert. Dieser Absatz bestimmt u.a.,

dass der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt und dass für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes Ersatz zu leisten ist. Der Bundesrat hat in seinen Erläuterungen zur Änderung der GSchV dargestellt, wie diese Umsetzung erfolgen soll. In seinem Rundschreiben vom 4. Mai 2011 hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE auf die diesbezüglichen Ausführungen über den künftigen Umgang mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Gewässerraum aufmerksam gemacht. Auch wurden sie im Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ der BPUK, der LDK und der Bundesstellen ARE, BAFU und BLW vom 20. Mai 2014 noch einmal aufgenommen. Diese Lösung wird nun in der GSchV verankert. Sie entspricht auch der Neuregelung der FFF im Raumplanungsgesetz, welche sich aktuell in der Vernehmlassung befindet. Danach umfassen die FFF das ackerfähige Kulturland, wozu auch ackerfähige Naturwiesen gehören. Eine Kompensation soll dann erfolgen, wenn der Boden der landwirtschaftlichen Nutzung effektiv entzogen wird.

1.2.5 Weitere Anpassungen

Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der GSchV wurden auch einzelne weitere Themen identifiziert, bei welchen Anpassungsbedarf besteht:

 Die Verwendung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft ist nicht mehr zuläs-

sig. Die entsprechende Übergangsfrist von Anhang 2.6 Ziffer 5 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-

Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) ist inzwischen abgelaufen. Daher werden verschiedene veraltete Bestimmungen der GSchV bezüglich der Verwendung von Klärschlamm gestrichen.

 Neu soll der Bund verpflichtet werden, eine digitale Gewässerschutzkarte der Schweiz zu

erstellen. Damit eine einheitliche Darstellung und Interpretation möglich ist, soll das BAFU auch die von den Kantonen eingereichten Daten bearbeiten können.

 Die allgemeinen Anforderungen an die Einleitung von verschmutztem Abwasser in die

Gewässer sollen um den neuen Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ergänzt werden. Damit wird gewährleistet, dass die organische Schmutzfracht im Abwasser mit den heute in der Praxis üblichen Methoden gemessen wird.

8/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796