Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
wässer eingetragenen Stofffrachten deutlich reduziert. Dadurch nimmt die Schweiz gegenüber dem Ausland zugleich ihre Verantwortung als Oberlieger wichtiger europäischer Flüsse wie Rhein und Rhone wahr.
• ARA mit mehr als 24 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern im Ein-
zugsgebiet von Seen. Die Schweizer Seen sind beliebte Badegewässer und Fischfanggebiete. Zudem dienen sie vor allem den grösseren Städten als wichtige Trinkwasserressourcen. Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen von einem Ausbau der ARA absehen, wenn der Nutzen für die Ökosysteme und die Trinkwasserversorgung vernachlässigbar klein ist. Dies gilt insbesondere für alpine Seen mit einer geringen Bevölkerungsdichte im Einzugsgebiet.
• ARA mit mehr als 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, die in ein
Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser einleiten. Für den Entscheid, welche ARA Massnahmen treffen müssen, damit die Anforderung eingehalten wird, macht der Kanton eine Planung im Einzugsgebiet.
Die Kantone ermitteln dazu die Fliessgewässer mit einem Abwasseranteil von mehr als 10 Prozent, der nicht bezüglich organischen Spurenstoffen gereinigt ist. Der Abwasseranteil im Gewässer bezieht sich auf die Abflussmenge Q347 im Fliessgewässer und umfasst alle Einleitungen aus ARA in ein Gewässer nach weitgehender Durchmischung. Die Abwassermenge im Gewässer wird anhand der mittleren Abwassermenge im Ablauf der ARA bei Trockenwetter ermittelt. Die mittlere Abwassermenge im Ablauf der ARA bei Trockenwetter errechnet man gemäss der Empfehlung zur Definition und Standardisierung von Kennzahlen für die Abwasserentsorgung (VSA & FES. Bern und Zürich, 2006).
Bei Gewässereinzugsgebieten, die in mehr als einem Kanton liegen, wird die Planung unter den betroffenen Kantonen koordiniert.
• ARA ab 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn eine Reini-
gung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist. In Regionen mit stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern kann das Abwasser aus einer ARA rasch und unmittelbar nach dem ARA-Auslauf im Untergrund versickern. Aufgrund hoher Fliessgeschwindigkeiten im Untergrund kann dies zu einer Belastung unterirdischer Trinkwasserressourcen oder - nach Exfiltration - von Oberflächengewässern führen. In solchen Situationen ist ein Ausbau der ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe erforderlich. Der Kanton beurteilt die Notwendigkeit des Ausbaus im Einzelfall.
• ARA ab 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner können in bestimm-
ten Fällen ebenfalls als massnahmenpflichtig bezeichnet werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
• Die Anlagen leiten in Fliessgewässer ein, die einen Anteil von mehr als 5 Prozent bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser aufweisen.
• Die Fliessgewässer liegen in ökologisch sensiblen Gebieten oder sind für die Trinkwasserversorgung wichtig.
• Der Kanton verpflichtet die Anlagen im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet zur Reinigung. In diesem Rahmen soll auch der Ausbau der Anlagen auch zeitlich gesteuert werden, wobei diese kleinen Anlagen im Vergleich zu den anderen ausbaupflichtigen ARA-Kategorien i.d.R. zeitliche eher weniger dringlich zu behandeln sind.
Bei kommunalen ARA tragen Abwässer aus Industrie und Gewerbe durchschnittlich zu rund 20 Prozent als Einwohnerwerte zur Schmutzfracht bei. Dies wurde bei der Bestimmung der Schwellenwerte für die angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner berücksichtigt, die ausschliesslich das häusliche Abwasser berücksichtigt. So stellen die gewählten Kriterien
19/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796