Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
hier soll das Verfahren zur Festlegung konkreter numerischer Anforderungen in einem zweiten Schritt nach Inkrafttreten dieser Revision durchgeführt werden.
Für organische Pestizide hat sich der Wert von 0,1 μg/l für die Beurteilung der Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, in der Praxis bewährt. Der Wert ist international anerkannt und auch im Lebensmittelrecht gilt für alle Pestizid-Wirkstoffe im Trinkwasser ein Toleranzwert von 0,1 μg/l je Einzelstoff. Daher sind auch im Grundwasser keine höheren numerischen Anforderungen als 0,1 μg/l für einzelne Pestizide zulässig. Der entsprechende Vorbehalt soll deshalb auch hier aufgehoben werden.
Das Vorkommen von Stoffen in den Gewässern ändert sich laufend, da es stark von deren Einsatz abhängig ist. Die Auswahl der Stoffe mit numerischen Anforderungen an Fliessgewässer und Grundwasser soll daher periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Ebenso sollen die numerischen Anforderungen aufgrund neuer Erkenntnisse periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Die neuen numerischen Anforderungen werden die Voraussetzung für einen gesamtschweizerisch koordinierten Gewässerschutz schaffen. So sind die numerischen Anforderungen für die Vollzugsbehörden insbesondere zur Beurteilung der Wasserqualität im Hinblick auf allfällige gezielte Schutz- und Sanierungsmassnahmen von grosser Bedeutung. Überschreitet ein Stoff eine numerische Anforderung im untersuchten Gewässer (oder ist die besondere Nutzung des Gewässers auch ohne eine solche Überschreitung nicht gewährleistet), muss die Vollzugsbehörde gemäss Artikel 47 GSchV vorgehen, d.h. sie ermittelt und bewertet die Art und das Ausmass der Verunreinigung des Gewässers, sie ermittelt die Ursachen der Verunreinigung, sie beurteilt die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen und sie sorgt dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Im Rahmen dieses Vorgehens gemäss Artikel 47 GSchV ermittelt die Behörde auch, ob die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Wasserqualität erforderlich wären, verhältnismässig sind.
Eine ökotoxikologische Beeinträchtigung der Fliessgewässer kann nicht nur durch einzelne Stoffe erzeugt werden. In gewissen Fällen kann sich die Toxizität der Stoffe auch addieren, wobei auch gegenläufige Interaktionen möglich sind, bei denen sich die Gesamttoxizität verringert. In den letzten Jahren wurden verschiedene Ansätze zur Berücksichtigung der Mischungstoxizität entwickelt (vgl. M. Junghans et al. Toxizität von Mischungen. AQUA & GAS No. 5 2013). Die Vollzugsbehörde kann Stoffmischungen bei der Beurteilung der Wasserqualität ebenfalls entsprechend dem Stand der Kenntnisse berücksichtigen und auch dann Massnahmen ergreifen, wenn keine numerische Anforderung eines Einzelstoffes überschritten ist, jedoch aufgrund der Stoffmischung die allgemeinen Anforderungen von Anhang 2 GSchV nicht eingehalten sind oder eine besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Art. 47 GSchV).
Bei Verunreinigungen von oberirdischen Gewässern durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe sowie bei Verunreinigungen von Grundwasser durch ungenügend abgebaute oder zurückgehaltene Stoffe bei Fassungen von öffentlichem Interesse oder der konkreten Gefahr einer solchen Verunreinigung scheiden die Kantone einen Zuströmbereich ZO bzw. ZU für das betroffene Gewässer aus (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV). In diesem Zuströmbereich setzen sie die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen um (Anh. 4 Ziff. 212 GSchV).
Eine weitere wichtige Rolle haben die Anforderungen von Anhang 2 GSchV:
i. bei der Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GSchV; Art. 6 Abs. 3 GSchV; Art. 6 Abs.4 Bst. b);
ii. bei der Bewilligung für die Versickerung von verschmutztem Abwasser (Art. 8 Abs. 2 Bst. b GSchV);
iii. im Rahmen der Pflichten (Beurteilung der Auswirkungen der Abwassereinleitung oder Versickerung auf die Wasserqualität) der Inhaber und Inhaberinnen von Kläranlagen
5/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796