Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Absatz 1 Buchstabe b

Die Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen ist im Gegensatz zur Zone Sm nicht zulässig, wohl aber die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine biologisch aktive Bodenschicht.

Ziffer 222 Zone S2

Absatz 1 Buchstabe b

Analog zu Ziffer 221 Buchstabe d wird neu der Ausdruck Überdeckung (Boden und Deckschicht) verwendet.

Absatz 1 Buchstabe d

Die Formulierung wurde vereinfacht. Materiell wird nichts geändert.

Ziffer 223 Zone S1

Das Liegenlassen von Mähgut wird nicht mehr explizit erwähnt, da das Mähen selber für den Unterhalt der Zone S1 erforderlich und damit sowieso erlaubt ist und vom Liegenlassen auch keine Gefahr für die Trinkwassernutzung ausgeht.

Auch Eingriffe und Tätigkeiten, die für den Schutz der Trinkwassernutzung notwendig sind, sind in der Zone S1 zulässig, weil sie der Trinkwassernutzung dienen.

Ziffer 23 Grundwasserschutzareale

In Grundwasserschutzarealen gelten bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern – analog zur Regelung der Grundwasserschutzareale bei Lockergesteinen – je nach Kenntnis der künftigen Zonengrenzen die Anforderungen der neuen Zonen Sh bzw. Sm.

3 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Erlasse

In verschiedenen Verordnungen des Bundesrechts wird auf die in der GSchV definierten Grundwasserschutzzonen verwiesen. Mit der Neugestaltung der Schutzzonen in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern braucht es in diesen Erlassen z.T. Anpassungen. Insbesondere müssen Nutzungseinschränkungen, die sich heute auf die Zonen S2 und S3 beziehen, teilweise auch auf die neuen Zonen Sh und Sm bezogen werden. Bei dieser Gelegenheit wird ausserdem die z.T. uneinheitliche Terminologie bei Verweisen auf die Grundwasserschutzzonen vereinheitlicht. Entsprechend werden mit der Änderung der

GSchV die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620), die Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11), die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA, SR 814.600), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81), die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911), die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) und die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22) geändert. Aus diesen Änderungen ergeben sich gegenüber heute keine zusätzlichen oder weitergehenden Nutzungseinschränkungen.

Die folgenden Änderungen bedürfen darüber hinaus noch einer Erläuterung:

Anhang 1 GeoIV:

Bei der neu in Artikel 30 Absatz 2 GSchV verlangten Gewässerschutzkarte Schweiz handelt es sich um Geobasisdaten des Bundesrechts. Sie soll deshalb in den Katalog der Geobasisdaten nach Anhang 1 GeoIV aufgenommen werden.

Artikel 9 Absatz 4 RLV:

Die Kenntnis der Standorte von Grundwasserfassungen, Grundwasseranreicherungsanlagen sowie der dazugehörigen Grundwasserschutzzonen sind für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Rohrleitungen gemäss RLV unverzichtbar, da mit Ausnahme von Gasleitungen in der Zone S3 und Sm, solche Rohrleitungen in Grundwasserschutzzonen nicht zulässig sind. Bis anhin mussten nur die Grundwasserfassungen selber in die Übersichtspläne aufgenommen werden, nicht aber die Grundwasserschutzzonen.

24/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796