Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Neu sollen nun bei topographisch beschränkten Platzverhältnissen bei Gewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 4 m land- und forstwirtschaftliche Güterwege auch dann bewilligt werden können, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen. Wo natürlicherweise aufgrund der Topographie die lokalen standörtlichen Platzverhältnisse beschränkt sind und verschiedene Interessen an der Nutzung der begrenzten Fläche bestehen (insbesondere Interessen an Verkehrs- und anderen Infrastrukturanlagen sowie der landwirtschaftlichen Nutzung), können als Ausnahme im Gewässerraum auch land- und forstwirtschaftliche Güterwege bewilligt werden. Um den vom Gesetz verlangten Schutz des Gewässerraumes zu gewährleisten, sind solche Wege so schonend wie möglich und, soweit nicht durch bestehende Anlagen verhindert, am Rand des Gewässerraumes anzulegen. Die Oberfläche der Wege darf zudem nicht durchgehend befestigt sein, damit sie einwachsen kann. Dies soll verhindern, dass unüberwindbare ökologische Barrieren für die Quervernetzung Wasser-Land geschaffen werden. Die Wege sind so anzulegen, dass diese keine Uferverbauungen zu deren Schutz notwendig machen. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf Gewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 4 m natürlicher Breite stellt sicher, dass ein genügend grosser Pufferstreifen zum Gewässer bestehen bleibt.

Neu sollen ausserdem auch standortgebundene Anlagen im Gewässerraum bewilligt werden können, die der Wasserentnahme und –einleitung dienen, auch wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen. Damit wird für zukünftige Nutzungen sichergestellt, dass den Gewässern Wasser auch für private Interessen entnommen oder in diese eingeleitet werden kann. Dies umfasst z.B. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens (Bewässerung, Drainagen), zur Wärmenutzung oder zu Kühlzwecken.

In Absatz 2 wird neu explizit festgehalten, dass Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) grundsätzlich Bestandesschutz geniessen, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Geschützt sind Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf. Solche Dauerkulturen bedingen i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Mit der expliziten Nennung in Artikel 41c Absatz 2 GSchV wird die Regelung im Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“, das am 20. Mai 2014 von den Bundesämtern für Umwelt, Landwirtschaft und Raumentwicklung zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren veröffentlicht wurde, auf Stufe der Verordnung verdeutlicht.

Artikel 41cbisAckerfähiges Kulturland im Gewässerraum

Der Gewässerraum gilt gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und für einen Verlust an FFF ist nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan FFF Ersatz zu leisten. Die Gewässerräume werden gemäss Artikel 41a und 41b GSchV ausgeschieden. Die Flächen im Gewässerraum dürfen nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Was dies konkret heisst, wurde in der parlamentarischen Debatte zum GSchG ausführlich diskutiert, nämlich kein Einsatz von Dünger und Pestiziden und kein Bodenumbruch. Folglich dürfen die ackerfähigen Böden nicht mehr intensiv als Fruchtfolge bewirtschaftet werden (Anbau in Rotation).

Die Kantone erfassen gemäss Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) die ackerfähigen Böden als Fruchtfolgefläche und zeigen auf, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen. In diesem Rahmen sollen nach Artikel 41cbis Absatz 1 GSchV nun Böden, die sich im Gewässerraum befinden und die gemäss den Vorgaben von Artikel 26 RPV weiterhin FFF-Qualität haben, separat ausgewiesen werden. Da Artikel 36a Absatz 3 GSchG bezüglich Ersatzleistung für einen Verlust an FFF auf die

Raumplanungsgesetzgebung verweist und die Lage im Gewässerraum für die Frage, welche Böden gemäss Artikel 26 RPV als FFF gelten, nicht relevant ist, können Böden mit FFF-Qualität, d.h. ackerfähige Böden, weiterhin dem kantonalen Anteil am Mindestumfang der

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