Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
Langjährige Abwasseruntersuchungen der Kantone haben gezeigt, dass für den Parame-
ter biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) keine verbreitete Überwachung mehr erforderlich ist. Seine Messung wird daher auf die Anlagen beschränkt, bei denen die Gehalte im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben können.
1.3 Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind vereinbar mit dem EU-Recht. Seit dem Jahr 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie,
WRRL) in Kraft. Sie sieht die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers vor. Die WRRL ist für die Schweiz nicht verbindlich, es ergeben sich durch die Richtlinie also keine direkten Verpflichtungen der Schweiz. Die WRRL enthält ein programmatisches Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. Die hier vorgeschlagenen Änderungen verfolgen dieselbe Stossrichtung.
Über die Mitarbeit in internationalen Grenzgewässer- und Gewässerschutzkommissionen ist eine Zusammenarbeit mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nicht nur gewährleistet sondern auch unabdingbar, insbesondere über die Internationale Kommission zum Schutz des
Rheins (IKSR), die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) und die Internationale Kommission zum Schutz des Genfersees (CIPEL). Das Ministerkommuniqué der 15. Rhein-Ministerkonferenz vom 28. Oktober 2013 in Basel hält fest, dass für viele Spurenstoffe das kommunale Abwasser – trotz Reinigung in einer Kläranlage – der massgebliche Eintragspfad in die Gewässer ist. Die Minister sind sich einig, dass auf nationaler und internationaler Ebene Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Einträgen von Mikroverunreinigungen in die Gewässer zu ergreifen sind. Die Massnahmen bei ARA zur Elimination der organischen Spurenstoffe in der Schweiz oder in anderen Mitgliedstaaten der IKSR leisten dabei – neben anderen bereits bestehenden Massnahmen – einen wichtigen Beitrag.
Bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind inzwischen umfassende Instrumente zur Beurteilung der Wasserqualität erarbeitet worden. In diesem Zusammenhang wurden für eine Vielzahl von Stoffen numerische Anforderungen für Oberflächengewässer hergeleitet. Nun sollen für die Schweiz ebenfalls numerische Anforderungen für die gewässerrelevanten Stoffe eingeführt werden. Die Herleitung dieser Werte für Fliessgewässer soll analog zu den Vorgaben der WRRL zur Festlegung ökotoxikologisch basierter Qualitätskriterien erfolgen. Diesbezüglich kann die Schweiz von den laufenden Entwicklungen in der EU profitieren. Da die Schweiz an verschiedenen internationalen Grenzgewässern liegt, wie z.B. dem Rhein, der Rhone oder dem Doubs, sind mit der EU abgestimmte Anpassungen von grosser Bedeutung.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2
Die Bestimmungen werden aufgehoben, weil sie sich auf die Verwendung von Klärschlamm als Dünger beziehen und eine solche inzwischen nicht mehr zulässig ist (Ablauf der Übergangsfrist in der ChemRRV).
Artikel 30 Gewässerschutzkarten
Der Austausch der Gewässerschutzkarten unter Behörden in Papierform ist nicht mehr zweckmässig und entspricht nicht mehr der längst etablierten Praxis des elektronischen Austausches von Geodaten zwischen Kantonen und Bund.
Die schweizweite Gewässerschutzkarte ist ein zentrales Instrument des planerischen Gewässerschutzes auf nationaler Ebene. Sie ist für das BAFU und andere Institutionen des Bundes als Planungs- und Entscheidungsgrundlage, als Informationsinstrument für die Öf-
9/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796