Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
Artikel 13 und 43 sowie Anhang 2 TVA
Die TVA wird zur Zeit revidiert. Die hier aufgenommenen Änderungen beziehen sich auf die geltende Fassung der TVA. Die Neuregelung der Schutzzonen bei stark heterogenen Karst und Kluftgrundwasserleitern wird auch im Rahmen der Revision der TVA berücksichtigt.
Anhang 2.5 ChemRRV:
Ziffer 1.2
Abs. 3
Der Vorbehalt der Verbote gemäss Anhang 2.5 Ziffer 1.1 kann gestrichen werden, da die Bestimmung lediglich eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald statuiert, die anderen Verbote jedoch auch ohne expliziten Vorbehalt weiterhin Geltung haben.
Abs. 3bis
Wenn Massnahmen, wie Jäten unverhältnismässig wären, können Gleisanlagen innerhalb einer Zone S2, die in dichten Wannen liegen, aus der Sicht des Grundwasserschutzes mit Herbiziden behandelt werden, wenn andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger belasten, unverhältnismässig wären. Das anfallende Abwasser muss ausserhalb der Zone S2 beseitigt werden.
Anhang 2.6 ChemRRV:
Ziffer 2.1 Absatz 2 und Ziffer 5
Die Übergangsbestimmungen für Klärschlamm können aufgehoben werden, da die Übergangsfristen inzwischen verstrichen sind.
Ziffer 3.2.3 Absatz 1
Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen sollen neu zum Schutz des gefassten Wassers nur noch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen verwendet werden.
Artikel 68 PSMV:
Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer Eigenschaften in die Trinkwasserfassung gelangen können (inkl. deren biologisch bedeutsame Metaboliten) dürfen zusätzlich zur Zone S2 auch nicht in der Zone Sh verwendet werden. Das Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Zone S2 nicht verwendet werden dürfen, muss deshalb auch für die Zone Sh gelten.
4 Auswirkungen der Vorlage
4.1 Auswirkungen für den Bund
Die Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe in ARA werden durch die im Rahmen der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Änderung vom 21. März 2014, BBl 2014 2911)
geschaffenen Spezialfinanzierung abgedeckt. Die Kantone (u.a. die BPUK) befürworteten in der Anhörung zur Änderung der GSchV im Jahr 2009 die geplanten materiellen Massnahmen, forderten jedoch nebst der Mitfinanzierung der ganzen Schweiz auch eine starke fachliche und koordinierende Begleitung des geplanten Ausbaus der ARA durch den Bund. Dem Bund entsteht zusätzlicher personeller Aufwand für die Abgabeerhebung, die Kontrolle der Abgeltungsgesuche, die Unterstützung des Vollzugs durch die Kantone und für den Aufbau und die Durchführung der Erfolgskontrolle der Massnahmen. Dazu werden insgesamt 2.5 Stellen benötigt. Zusätzlich werden für Untersuchungen und Studien von gesamtschweizerischem Interesse im Bereich der Erfolgskontrolle und der technischen Entwicklungen maximal 200 000 Franken pro Jahr benötigt.
Dieser personelle und finanzielle Aufwand wird, wie auch die Subventionierung des Ausbaus der ARA selbst, für den Bund aus dem Abgabeertrag kostenneutral finanziert. Daher hat die vorliegende Verordnungsänderung für den Bund keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
25/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796