Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Absatz 2

Das BAFU kann die Abgabe auf Antrag der Kantone auch bei den Kantonen in Rechnung stellen. Insbesondere bei Kantonen mit einer kantonalen Abwasserabgabe kann dies den Vollzug vereinfachen. Der Kanton muss dazu dem BAFU in einem Gesuch nachvollziehbar darlegen, dass er die Abwasserabgabe des Bundes bei den ARA nach den gleichen Vorgaben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist im ersten Jahr, in welchem die Rechnungsstellung an den Kanton erfolgen soll, zusammen mit der Meldung nach Artikel 51b GSchV bis zum 31. März einzureichen. Das BAFU stellt in diesem Fall dem Kanton die Abwasserabgabe bis zum 1. Juni in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt auch in den Folgejahren an den Kanton. Dieser kann wiederum bis zum 31. März eines Kalenderjahres beantragen, dass die Abgabe nicht mehr bei ihm, sondern wieder direkt bei den ARA-Inhabern erhoben werden soll.

Absatz 3

Die Rechnung ist 30 Tage nach deren Eintreffen beim abgabepflichtigen ARA-Inhaber oder beim Kanton zu bezahlen. Bei bestrittener Rechnung ist sie 30 Tage nachdem die Gebührenverfügung rechtskräftig wurde, zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Artikel 51d Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt grundsätzlich nach 10 Jahren. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.

Artikel 52 Sachüberschrift

Die Sachüberschrift des bisherigen Artikels 52 GSchV wird präzisiert, weil neu nebst den Stickstoffeliminationen auch die Elimination von organischen Spurenstoffen bei ARA vom Bund finanziell gefördert wird.

Artikel 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen

Absatz 1

Die Abgeltungen werden den Kantonen einzeln für jede ARA gewährt. Eine globale Subventionierung im Rahmen von Programmvereinbarungen ist im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weil die Vorteile einer solchen Subventionierung bei schweizweit lediglich rund 100 ARA und den relativ klaren Vorgaben bezüglich der auszubauenden Anlagen beschränkt sind.

Absatz 2

Die Zusicherung verfällt, wenn die abgeltungsberechtigte Massnahme nicht innert fünf Jahren nach der Zusicherung der Abgeltung umgesetzt wurde. Damit wird eine zügige Umsetzung der Massnahmen gewährleistet. Eine Massnahme gilt als umgesetzt, wenn die Anlage gebaut und in Betrieb genommen ist.

Absatz 3

Abgeltungsberechtigt sind auch Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen erstellt werden. Dies ist der Fall, wenn die vom Ausbau betroffenen ARA aufgehoben und eine Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA (Ziel-ARA) gebaut wird. Die Ziel-ARA muss dabei auch nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen (Anh. 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV) erfüllen. Die Ziel-ARA muss nur dann Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe ergreifen, wenn sie die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt. Die Abgeltungen für die Verbindungsleitung werden auch dann abgegolten, wenn die Ziel-ARA gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV keine Massnahmen ergreifen muss.

Beim Bau von Verbindungsleitungen werden 75 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten abgegolten, aber maximal die gleiche Summe, welche abgegolten würde, wenn auf der betroffenen ARA selbst Massnahmen zum Ausbau getroffen würden. Die Grundlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten werden durch das BAFU unter Berücksichtigung verschiedener Verfahren in einer Vollzugshilfe festgelegt.

14/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796