Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
betroffenen ARA auch die Erstellung von Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA abgegolten werden, die auch nach dem Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt. Beitragsberechtigt sind die dazu unmittelbar notwendigen Massnahmen bei ARA. Zu den notwendigen Massnahmen gehören auch Nachbehandlungen wie z.B. Verfahren zur Abtrennung von Feststoffen oder Verfahrensstufen mit einer biologischen Aktivität. Nicht beitragsberechtigt sind Massnahmen bei der biologischen Abwasserreinigung (Denitrifikation und Nitrifikation), weil diese keine zwingende Voraussetzung für die Elimination von organischen Spurenstoffen sind.
Die Kantone reichen beim BAFU für jede ARA, die Massnahmen treffen muss, vor Baubeginn ein Gesuch um Bundesabgeltungen von 75 Prozent der anrechenbaren Erstinvestitionskosten ein. Gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 GSchG können rückwirkend auch Massnahmen abgegolten werden, die bereits ab dem 1. Januar 2012 ausgeführt wurden.
Der zielorientierte Ausbau von ARA zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflanzen und Tiere in Gewässern wird über die Einführung von Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer initiiert und gesteuert. Dazu wird in Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV für bestimmte ARA bezüglich organische Spurenstoffe ein Reinigungseffekt von 80 Prozent gegenüber Rohabwasser vorgeschrieben. Diese Anforderungen beschränken sich auf die grössten kommunalen ARA der Schweiz sowie auf ausgewählte mittlere und grössere ARA an Gewässern, die besonders stark durch organische Spurenstoffe aus dem Abwasser belastet sind. Über diese Auswahlkriterien wird die Verhältnismässigkeit der Massnahmen sichergestellt. Ob der Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften in den Fliessgewässern und der Trinkwasserressourcen lokal ausreichend verbessert wird, soll nach einer ersten Umsetzungsphase von z.B. zehn Jahren überprüft werden. Allenfalls müssen die Anforderungen an den Reinigungseffekt erneut angepasst werden.
Insgesamt werden rund 100 von über 700 ARA der Schweiz mit einer zusätzlichen Stufe zur Entfernung der organischen Spurenstoffe ausgebaut. Dadurch wird der Eintrag an organischen Spurenstoffen in die Gewässer halbiert und die Wasserqualität in vielen belasteten Gewässern deutlich verbessert. Kleine ARA sind aufgrund des ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses in der Regel vom Ausbau ausgenommen.
Der Reinigungseffekt bezüglich organische Spurenstoffe wird anhand ausgewählter Substanzen (Indikatorsubstanzen) überwacht. Diese Stoffe repräsentieren bezüglich ihrer Eigenschaften die Vielzahl von Stoffen, welche mit dem nur biologisch gereinigten Abwasser in die Gewässer eingetragen werden. Diese ausgewählten Stoffe zur Messung des Reinigungseffektes werden in einer Verordnung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgelegt.
1.2.2 Wasserqualität
Damit überprüft werden kann, ob die Massnahmen zur Eliminierung der organischen Spurenstoffe aus dem Abwasser effektiv den gewünschten Effekt haben und die betroffenen Gewässer vor Verunreinigungen durch organische Spurenstoffe geschützt werden, müssen für die gewässerrelevanten organischen Spurenstoffe wissenschaftlich begründete numerische Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt werden, deren Überschreiten eine problematische Verunreinigung des Gewässers anzeigt.
In Anhang 2 der GSchV sind für einige wenige ausgewählte Stoffe, insbesondere Schwermetalle und Pestizide, bereits heute numerischen Anforderungen an Fliessgewässer aufgeführt. Während dabei die numerischen Anforderungen für die Schwermetalle ökotoxikologisch begründet sind und somit den Zielen des GSchG entsprechen, bestehen für die meisten organischen Spurenstoffe keine numerischen Anforderungen bzw. für die organischen Pestizide lediglich ein allgemeingültiger, ökotoxikologisch nicht begründeter Einheitswert von 0.1 μg/l, mit der Möglichkeit, im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel bzw.
Biozide, abweichende Werte festzulegen.
Seit der Festlegung der heute geltenden numerischen Anforderungen an die Fliessgewässer haben sich die Kenntnisse und wissenschaftlichen Methoden insbesondere im Bereich der Ökotoxikologie erheblich weiterentwickelt. Die numerische Anforderung für organische Pesti-
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