Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

heute geltende Formulierung ist diesbezüglich zu strikt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Einbauten standortgebunden sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihnen besteht.

Absatz 1 Buchstabe d

Neu wird der Begriff „Überdeckung“ eingeführt. Damit ist die Deckschicht inkl. Boden gemeint. Zudem wird der Begriff „wesentlich“ durch den Begriff „nachteilig“ ersetzt, weil auch eine geringe Verminderung der Überdeckung (z. B. durch Abtrag von Boden) für den Schutz des Grundwassers nachteilig sein kann und somit nicht tolerierbar ist.

Absatz 1 Buchstabe i

Gemäss der Elektrizitätsgesetzgebung sind unter bestimmten Voraussetzungen elektrische Anlagen mit wassergefährdenden Isolierflüssigkeiten in der Zone S3 erlaubt, auch wenn die Mengenbeschränkung von 2000 l Nutzvolumen überschritten wird (vgl. die Ausführungen in der Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, auf welche die Starkstrom- (SR 734.2) und Schwachstromverordnung (SR 734.1) jeweils verweisen). Es ist deshalb ein Vorbehalt vom generellen Verbot nötig.

Ziffer 221bisZone S

m

Die Nutzungsbeschränkungen in der Zone Sm entsprechen denjenigen der Zone S3, mit zwei Ausnahmen:

Absatz 1 Buchstabe b

Im Gegensatz zu Grundwasser in Lockergesteinen oder schwach heterogenen Karst- und Kluftgrundwasserleitern, bei welchem für den quantitativen Schutz primär das Speichervolumen und der Durchflussquerschnitt relevant sind, kann sich bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Beeinträchtigung einer einzelnen Karströhre oder einer einzelnen Kluft negativ auf die Hydrodynamik und somit auf einzelne oder mehrere Quellen auswirken. Deshalb müssen hier nicht in erster Linie das Speichervolumen und der Durchflussquerschnitt, sondern die Hydrodynamik vor nachteiligen Auswirkungen baulicher Eingriffe geschützt werden.

Absatz 1 Buchstabe c

Die Behörde kann in der Zone Sm die Versickerung von behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen (gemäss VSA-Leitfaden „Abwasser im ländlichen Raum“, 2005) bewilligen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass bei der Versickerung die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 GSchV eingehalten sind. Insbesondere müssen im Grundwasser die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität eingehalten werden.

Ziffer 221terZone S

h

Absatz 1 Buchstabe a

Bei der Zone Sh handelt es sich um Gebiete, in welchen das Grundwasser kaum geschützt ist, weil eine gut ausgebildete durchgehende Bodenschicht (oder eine wirksame Deckschicht) fehlt oder diese keinen ausreichenden Schutz bietet. Daher geht von den meisten Anlagen und Tätigkeiten in diesen Zonen eine Gefährdung für das Grundwasser aus, weshalb hier – wie in der Zone S2 – ein grundsätzliches Verbot für das Erstellen von Anlagen gerechtfertigt wäre. Aus den in Kapitel 1.2.3 genannten Gründen soll in der Zone Sh im Gegensatz zu den Zonen S2 jedoch der Bau von Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen auch dann möglich sein, wenn keine wichtigen Gründe, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse und Standortgebundenheit, vorliegen. Es ist jedoch in jedem Fall eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich, zu deren Erhalt der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einreichen muss und bei welchen die kantonale Vollzugsbehörde die zum Schutz des Grundwassers, insbesondere die zum Ausschluss einer Gefahr für die Trinkwassernutzung notwendigen Auflagen, festlegen muss (Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 und 4 GSchV). Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten als das Erstellen von Anlagen verboten, wenn sie eine Gefahr für die Trinkwassernutzung bedeuten.

23/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796